Sachverhalt:
Die ACON GmbH sucht im Auftrag der NOVEC GmbH innerhalb des
Suchkreises Mehlfien einen Standort für eine neue Mobilfunkanlage. Nach
Beschluss vom 10.11.21 (siehe Vorlage 30/0373/2021) wurden die im Suchkreis liegenden gemeindeeigenen
Flächen Flurstück 11/3, Flur 3, Gemarkung Mehlfien und 263, Flur 1, Gemarkung
Teichlosen als Standort zur Prüfung vorgeschlagen.
Die ACON GmbH hat die beiden Standorte geprüft. Das
Flurstück 263, Flur 1, Gemarkung
Teichlosen wurde ausgeschlossen, da erforderliche Versorgungsleitungen fehlen.
Das Flurstück 11/3, Flur 3, Gemarkung Mehlfien wäre grundsätzlich geeignet.
Hierzu hat die ACON GmbH jedoch folgendes mitgeteilt:
Um auf dem
vorgeschlagenen Gemeindegrundstück einen Mobilfunkmasten zu errichten, müssten
allerdings Bäume gefällt und vorhandene Bepflanzungen entfernt werden.(…) Da es
sich bei dem gesamten Suchkreis um ein Landschaftsschutzgebiet handelt sehen
wir diesen erforderlichen Eingriff auf dem Gemeindegrundstück kritisch.
Da es sich bei diesem
Standort um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, fordern die
Naturschutzbehörden in der Regel eine Alternativenprüfung. Im Rahmen dieser
Alternativenprüfung muss nachgewiesen werden, dass es kein anderes
funktechnisch geeignetes Grundstück gibt, auf dem beispielsweise keine Bäume
gefällt werden müssten.(…). In diesem Suchkreis gibt es allerdings zahlreiche
geeignete Grundstücke, für die keine vorhandenen Bäume und Sträucher
gefällt/entfernt werden müssten.
Aus diesem
Hintergrund wird das vorgeschlagene
Gemeindegrundstück nicht weiter verfolgt..
In der Anlage befinden
sich zwei Aufnahmen sowie eine Darstellung einer möglichen Mastposition auf dem
gegenüber liegenden Grundstück, welches sich in privatem Besitz befindet. Was
spricht aus Sicht der Gemeinde Jameln gegen die Errichtung des Masten auf dem
gegenüberliegenden Grundstück? Im Vergleich zum vorgeschlagenen
Gemeindegrundstück, wäre ein Mast dort an der beispielhaft eingezeichneten
Position nur ca. 50 m näher an der Ortschaft Mehlfien positioniert, was aus Sichtweise
der Einwohner keinen Unterschied machen dürfte.
Weitere geeignete gemeindeeigene Grundstücke stehen nicht
zur Verfügung.
Es gibt auch keine gewichtigen Gründe, die gegen den
Standort auf dem privaten Grundstück sprechen.