Sachverhalt:
Für jeden der vom
Rat gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Ausschussvorsitzende / ein
Ausschussvorsitzender zu bestimmen, der jedoch über verfahrensmäßige Aufgaben
hinaus keine weiteren Funktionen wahrnimmt. Für die Verteilung der Sitze im
sogenannten „Zugreifverfahren“ gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.
In der sich daraus
ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch
verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied
benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört. Die Vertretung der
Ausschussvorsitzenden ist (abgesehen von einigen Sonderausschüssen) gesetzlich
nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, dass die Fraktion oder Gruppe, die
die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden stellt, auch die
Vertreterin oder den Vertreter aus den dem Ausschuss angehörenden
Ratsmitgliedern benennt. Sollte es bei gleichen Höchstzahlen im Rahmen des
Zugreifverfahrens zur Losentscheidung kommen, hat die / der Ratsvorsitzende das
Los zu ziehen. Auf den Losentscheid kann jedoch verzichtet werden, wenn sich
die an ihm beteiligten über die Zuteilung des Vorsitzes einig sind.
In die Verteilung
werden, soweit der Rat sie bestimmt, die Vorsitze in Ausschüssen mit besonderen
Rechtsvorschriften einbezogen. Eine getrennte Verteilung würde einen Beschluss
über ein anderes Verfahren nach § 71 Abs. 10 NKomVG voraussetzen.
Ausschussvorsitzender
kann auch ein Grundmandatar sein, nicht dagegen eine andere Person nach § 71
Abs. 7 NKomVG (Vertreter von Beiräten etc.).
Der Zugriff der
Fraktionen und Gruppen auf die Ausschussvorsitze und die Benennung der
Vorsitzenden und Vertreterinnen / Vertreter ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen.
Eines Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.