Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze
Vorlage
1/0424/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Für jeden der vom Rat gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Ausschussvorsitzende / ein Ausschussvorsitzender zu bestimmen, der jedoch über verfahrensmäßige Aufgaben hinaus keine weiteren Funktionen wahrnimmt. Für die Verteilung der Sitze im sogenannten „Zugreifverfahren“ gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.

 

In der sich daraus ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört. Die Vertretung der Ausschussvorsitzenden ist (abgesehen von einigen Sonderausschüssen) gesetzlich nicht geregelt. Es bietet sich jedoch an, dass die Fraktion oder Gruppe, die die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden stellt, auch die Vertreterin oder den Vertreter aus den dem Ausschuss angehörenden Ratsmitgliedern benennt. Sollte es bei gleichen Höchstzahlen im Rahmen des Zugreifverfahrens zur Losentscheidung kommen, hat die / der Ratsvorsitzende das Los zu ziehen. Auf den Losentscheid kann jedoch verzichtet werden, wenn sich die an ihm beteiligten über die Zuteilung des Vorsitzes einig sind.

 

In die Verteilung werden, soweit der Rat sie bestimmt, die Vorsitze in Ausschüssen mit besonderen Rechtsvorschriften einbezogen. Eine getrennte Verteilung würde einen Beschluss über ein anderes Verfahren nach § 71 Abs. 10 NKomVG voraussetzen.

 

Ausschussvorsitzender kann auch ein Grundmandatar sein, nicht dagegen eine andere Person nach § 71 Abs. 7 NKomVG (Vertreter von Beiräten etc.).

 

Der Zugriff der Fraktionen und Gruppen auf die Ausschussvorsitze und die Benennung der Vorsitzenden und Vertreterinnen / Vertreter ist vom Rat zur Kenntnis zu nehmen. Eines Feststellungsbeschlusses bedarf es nicht.