Betreff
Bildung von Ratsausschüssen und Verteilung der Sitze auf die Fraktionen und Gruppen sowie Feststellung der Sitzverteilung und Ausschussbesetzung
Vorlage
1/0423/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aus der Mitte der Ratsmitglieder kann der Rat gemäß § 71 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beratende Ausschüsse bilden. Es ist der Entscheidung des Rates überlassen, ob und gegebenenfalls welche „freiwilligen“ Ausschüsse gebildet werden, wie ihre Aufgaben abgegrenzt sind und wie viele Mitglieder (Ratsmitglieder sowie evtl. „andere Personen“ = beratende Mitglieder) ihnen angehören sollen.

 

Die Sitzverteilung auf Fraktionen und Gruppen sowie die evtl. „anderen Personen“ erfolgt gemäß § 71 Abs. 2 NKomVG gem. aktueller Rechtslage nach dem Proportionalverfahren Hare-Niemeyer. Der Gesetzgeber plant jedoch, das NKomVG noch vor Beginn der Wahlperiode zu novellieren und in diesem Zusammenhang die Ausschussbesetzung gem. dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt einzuführen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz mit dieser Änderung beschlossen wird.

 

Sollen Fachausschüsse mit Ratsmitgliedern und „anderen Personen“ besetzt werden, so ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind die auf die Ratsmitglieder und danach die auf die „anderen Personen“ entfallenden Sitze zu ermitteln. Bei Losentscheidungen zieht die / der Ratsvorsitzende die Lose.

 

Die Fraktionen und Gruppen benennen ihre Ratsmitglieder und gegebenenfalls „anderen Personen“, für die auf sie entfallenden Sitze. Beratende Mitglieder haben in „freiwilligen“ Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose Ratsmitglieder können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden.

 

Die Vertretung der Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

 

Der Schulausschuss ist ein gesetzlicher Ausschuss gemäß § 110 Nieders. Schulgesetz in Verbindung mit § 73 NKomVG. Er besteht aus Ratsmitgliedern (beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 7 NKomVG sind nicht zulässig) und aus stimmberechtigten Eltern- und Lehrervertretern. Dem Schulausschuss gehörten bisher je vier Lehrer- und Elternvertreter an. Die Anzahl dieser Vertreter bestimmt der Rat. Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein.

Danach wird die Wahl nach schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und die namentliche Benennung in einer der nächsten Ratssitzungen durch Beschluss festgestellt.

 

Samtgemeinden, die Aufgaben der Jugendhilfe auf den Gebieten der Jugendarbeit einschließlich der Förderung der Jugendverbände und der Förderung der Kindertageseinrichtungen wahrnehmen, haben gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für diesen Aufgabenbereich einen Jugendausschuss als Pflichtausschuss nach § 73 NKomVG zu bilden. Diesem Pflichtausschuss müssen neben Ratsmitgliedern (davon sollen die Hälfte Frauen sein) als beratende Mitglieder Personen angehören, die von den im Bereich der Samtgemeinde aktiv wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. Diese wurden aufgefordert, entsprechende Vorschläge einzureichen.

Zu beachten ist, dass mindestens je ein beratendes Mitglied aus den Aufgabenbereichen „Jugendarbeit“ und „Kindertagesbetreuung“ kommen soll.

 

Der Rat muss für die Dauer der Wahlperiode festlegen, wie viele Mitglieder dem Jugendausschuss angehören sollen. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen jedoch Ratsmitglieder sein.

Dieser Fachausschuss kann auch weitere freiwillige Aufgabenbereiche, z. B. Soziales, Sport, Kultur wahrnehmen; er ist daher sowohl Pflicht- als auch freiwilliger Ausschuss. Für den Bereich des freiwilligen Ausschusses dürfen ihm auch weitere beratende Mitglieder gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG angehören.

In der vergangenen Wahlperiode wurde der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien gebildet. Diesem gehörten 3 beratende Pflichtmitglieder für Jugend und 1 beratendes Mitglied für Senioren an.

 

Da die Samtgemeinde wenig bis keinen Beratungsbedarf im Bereich Soziales (Aufgabe des Landkreises) hat, hat sich der Ausschuss nicht mit seniorenrelevanten Aufgaben befasst. Aus diesem Grund sollte überlegt werden, ob ein Seniorenvertreter in einem anderen Ausschuss beratend tätig werden sollte.

 

Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Kommunale Dienste ist ein weiterer Pflichtausschuss. Die Bildung dieser Werksausschüsse ist gemäß § 140 Abs. 2 NKomVG zwingend vorgeschrieben. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung, der jeweiligen Betriebssatzung und der §§ 71 bis 73 NKomVG.

Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin / ein Vertreter zu benennen.

 

In der vergangenen Wahlperiode wurden folgende Fachausschüsse mit jeweils 9 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet:

 

  • Ausschuss für Schulen und Sportstätten
  • Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien
  • Betriebsausschuss Kommunale Dienste
  • Ausschuss für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Controlling, Personal und Tourismus
  • Brandschutzausschuss

 

Der folgende Ausschuss wurde in der vergangenen Wahlperiode mit 10 stimmberechtigten Mitgliedern gebildet.

 

  • Ausschuss für Bauleitplanung, ÖPNV, Verkehr und Energie

 

Als Begründung wurde genannt, dass die Samtgemeinde Elbtalaue 10 Mitgliedsgemeinden hat. Die Mitgliedsgemeinden sollten durch je ein Mitglied vertreten sein. Die Fraktionen sollten intern hierfür Regelungen finden. Dies hatte jedoch nicht vollständig funktioniert.

 

Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung der Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG durch Beschluss festzustellen.

 

Die Bildung der Fachausschüsse bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.

 

Die Ausschüsse werden benannt, in der Stärke festgelegt und namentlich besetzt (mit Stellvertretungen):

 

 


Beschlussvorschlag:

a)    Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue bildet folgende Fachausschüsse: _________________

b)    Die Anzahl der Sitze in den Fachausschüssen beträgt: ___________

c)     Die Sitzverteilung sowie die namentliche Besetzung werden festgestellt.