Sachverhalt:
Aus der Mitte der
Ratsmitglieder kann der Rat gemäß § 71 Abs. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beratende Ausschüsse bilden. Es ist der
Entscheidung des Rates überlassen, ob und gegebenenfalls welche „freiwilligen“ Ausschüsse
gebildet werden, wie ihre Aufgaben abgegrenzt sind und wie viele Mitglieder
(Ratsmitglieder sowie evtl. „andere Personen“ = beratende Mitglieder) ihnen
angehören sollen.
Die Sitzverteilung
auf Fraktionen und Gruppen sowie die evtl. „anderen Personen“ erfolgt gemäß §
71 Abs. 2 NKomVG gem. aktueller Rechtslage nach dem Proportionalverfahren
Hare-Niemeyer. Der Gesetzgeber plant jedoch, das NKomVG noch vor Beginn der
Wahlperiode zu novellieren und in diesem Zusammenhang die Ausschussbesetzung
gem. dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt einzuführen. Es ist davon
auszugehen, dass das Gesetz mit dieser Änderung beschlossen wird.
Sollen
Fachausschüsse mit Ratsmitgliedern und „anderen Personen“ besetzt werden, so
ist bei der Sitzverteilung für beide Gruppen getrennt vorzugehen. Zunächst sind
die auf die Ratsmitglieder und danach die auf die „anderen Personen“
entfallenden Sitze zu ermitteln. Bei Losentscheidungen zieht die / der
Ratsvorsitzende die Lose.
Die Fraktionen und
Gruppen benennen ihre Ratsmitglieder und gegebenenfalls „anderen Personen“, für
die auf sie entfallenden Sitze. Beratende Mitglieder haben in „freiwilligen“
Fachausschüssen gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG kein Stimmrecht.
Fraktionen und
Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen
ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den
Ausschuss zu entsenden (Grundmandat). Fraktions- oder gruppenlose
Ratsmitglieder können verlangen, in einem Ratsausschuss ihrer Wahl beratendes
Mitglied zu werden.
Die Vertretung der
Ausschussmitglieder ist fraktions- bzw. gruppenintern zu regeln. Für beratende
Mitglieder in Fachausschüssen müssen feste Vertreterinnen oder Vertreter
benannt werden.
Der Schulausschuss
ist ein gesetzlicher Ausschuss gemäß § 110 Nieders. Schulgesetz in Verbindung
mit § 73 NKomVG. Er besteht aus Ratsmitgliedern (beratende Mitglieder nach § 71
Abs. 7 NKomVG sind nicht zulässig) und aus stimmberechtigten Eltern- und
Lehrervertretern. Dem Schulausschuss gehörten bisher je vier Lehrer- und
Elternvertreter an. Die Anzahl dieser Vertreter bestimmt der Rat.
Ratsmitglieder müssen in der Mehrheit sein.
Danach wird die
Wahl nach schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt und die namentliche
Benennung in einer der nächsten Ratssitzungen durch Beschluss festgestellt.
Samtgemeinden, die
Aufgaben der Jugendhilfe auf den Gebieten der Jugendarbeit einschließlich der
Förderung der Jugendverbände und der Förderung der Kindertageseinrichtungen
wahrnehmen, haben gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes für diesen Aufgabenbereich einen Jugendausschuss als
Pflichtausschuss nach § 73 NKomVG zu bilden. Diesem Pflichtausschuss müssen
neben Ratsmitgliedern (davon sollen die Hälfte Frauen sein) als beratende
Mitglieder Personen angehören, die von den im Bereich der Samtgemeinde aktiv
wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind.
Diese wurden aufgefordert, entsprechende Vorschläge einzureichen.
Zu beachten ist,
dass mindestens je ein beratendes Mitglied aus den Aufgabenbereichen
„Jugendarbeit“ und „Kindertagesbetreuung“ kommen soll.
Der Rat muss für
die Dauer der Wahlperiode festlegen, wie viele Mitglieder dem Jugendausschuss
angehören sollen. Mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder sollen jedoch
Ratsmitglieder sein.
Dieser
Fachausschuss kann auch weitere freiwillige Aufgabenbereiche, z. B. Soziales,
Sport, Kultur wahrnehmen; er ist daher sowohl Pflicht- als auch freiwilliger
Ausschuss. Für den Bereich des freiwilligen Ausschusses dürfen ihm auch weitere
beratende Mitglieder gemäß § 71 Abs. 7 NKomVG angehören.
In der vergangenen
Wahlperiode wurde der Ausschuss für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration,
Bildung und Büchereien gebildet. Diesem gehörten 3 beratende Pflichtmitglieder
für Jugend und 1 beratendes Mitglied für Senioren an.
Da die Samtgemeinde wenig bis keinen Beratungsbedarf im
Bereich Soziales (Aufgabe des Landkreises) hat, hat sich der Ausschuss nicht
mit seniorenrelevanten Aufgaben befasst. Aus diesem Grund sollte überlegt
werden, ob ein Seniorenvertreter in einem anderen Ausschuss beratend tätig
werden sollte.
Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Kommunale Dienste
ist ein weiterer Pflichtausschuss. Die Bildung dieser Werksausschüsse ist gemäß
§ 140 Abs. 2 NKomVG zwingend vorgeschrieben. Es gelten hierfür die Bestimmungen
der Eigenbetriebsverordnung, der jeweiligen Betriebssatzung und der §§ 71 bis
73 NKomVG.
Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin / ein Vertreter zu
benennen.
In der vergangenen
Wahlperiode wurden folgende Fachausschüsse mit jeweils 9 stimmberechtigten
Mitgliedern gebildet:
- Ausschuss
für Schulen und Sportstätten
- Ausschuss
für Jugend, Betreuung, Senioren, Migration, Bildung und Büchereien
- Betriebsausschuss
Kommunale Dienste
- Ausschuss
für interkommunale Zusammenarbeit, Finanzen, Controlling, Personal und
Tourismus
- Brandschutzausschuss
Der folgende
Ausschuss wurde in der vergangenen Wahlperiode mit 10 stimmberechtigten
Mitgliedern gebildet.
- Ausschuss
für Bauleitplanung, ÖPNV, Verkehr und Energie
Als Begründung
wurde genannt, dass die Samtgemeinde Elbtalaue 10 Mitgliedsgemeinden hat. Die
Mitgliedsgemeinden sollten durch je ein Mitglied vertreten sein. Die Fraktionen
sollten intern hierfür Regelungen finden. Dies hatte jedoch nicht vollständig
funktioniert.
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung der Fachausschüsse hat der Rat gemäß § 71 Abs. 5
NKomVG durch Beschluss festzustellen.
Die Bildung der
Fachausschüsse bedarf als innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des
Samtgemeindeausschusses.
Die Ausschüsse
werden benannt, in der Stärke festgelegt und namentlich besetzt (mit
Stellvertretungen):
Beschlussvorschlag:
a) Der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue bildet folgende
Fachausschüsse: _________________
b) Die Anzahl der Sitze in den Fachausschüssen beträgt:
___________
c) Die Sitzverteilung sowie die namentliche Besetzung werden
festgestellt.