Betreff
Wahl von bis zu drei Stellvertreterinnen / Stellvertretern des Samtgemeindebürgermeisters
Vorlage
1/0422/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat wählt (siehe § 67 NKomVG) in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter (§ 81 Abs. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)) des Samtgemeindebürgermeisters. Dies bedeutet, dass in der konstituierenden Sitzung mindestens eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden muss. Weitere können auch noch in einer der folgenden Ratssitzungen gewählt werden.

 

Sie vertreten ihn bei der repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des Samtgemeindeausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitungen der Sitzungen des Samtgemeindeausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung.

 

Diese Aufzählung ist abschließend. Bei allen anderen Aufgaben wird die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister von der allgemeinen Vertretung vertreten.

 

Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin“ oder „stellvertretender Samtgemeindebürgermeister“.

 

Die Wahl kann durch Einzel- oder Blockwahl geschehen.

 

Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Vertretung; ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 41 Abs. 3 NKomVG besteht nicht.

 

Sofern es unter den Vertretern eine Reihenfolge geben soll, ist diese durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu bestimmen. Wird keine Rangfolge festgelegt, sind die Vertreterinnen / Vertreter in ihrer Funktion gleichberechtigt.

 

Die ehrenamtliche Vertretung ist vorliegend eine Verhinderungsvertretung. Anders als der allgemeine Vertreter (ständige Vertretung) vertreten sie den HVB also nur bei dessen Abwesenheit.

 

In der Samtgemeinde Elbtalaue gab es bisher 3 Stellvertreterinnen / Stellvertreter, die in ihrer Rangfolge gleichberechtigt waren.

 

Nach der Wahl hat die Erklärung der Stellvertretungen über die Annahme der Wahl zu erfolgen.

 

 


Beschlussvorschlag:

a)       Es werden _____ (Anzahl) stellvertretende Bürgermeisterinnen / Bürgermeister gewählt.

b)      Die Stellvertreter des Ratsvorsitzenden agieren gleichberechtigt / in Reihenfolge.

c)     Wahl der stellvertretenden Bürgermeisterin / des stellvertretenden Bürgermeisters und ggf. Bestimmung, wer 1., 2. oder 3. Vertretung ist (wenn Reihenfolge beschlossen wurde)