Sachverhalt:
Der Rat wählt
(siehe § 67 NKomVG) in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis
zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen / Stellvertreter (§ 81 Abs. 2
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)) des
Samtgemeindebürgermeisters. Dies bedeutet, dass in der konstituierenden Sitzung
mindestens eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden muss.
Weitere können auch noch in einer der folgenden Ratssitzungen gewählt werden.
Sie vertreten ihn bei der repräsentativen Vertretung der
Kommune, bei der Einberufung des Samtgemeindeausschusses einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, der Leitungen der Sitzungen des
Samtgemeindeausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und
ihrer Pflichtenbelehrung.
Diese Aufzählung ist abschließend. Bei allen anderen Aufgaben wird die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister von der allgemeinen Vertretung vertreten.
Die Vertreterinnen und Vertreter führen die Bezeichnung „stellvertretende Samtgemeindebürgermeisterin“ oder „stellvertretender Samtgemeindebürgermeister“.
Die Wahl kann durch
Einzel- oder Blockwahl geschehen.
Vorschlagsberechtigt
ist jedes Mitglied der Vertretung; ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 41 Abs.
3 NKomVG besteht nicht.
Sofern es unter den
Vertretern eine Reihenfolge geben soll, ist diese durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit zu bestimmen. Wird keine Rangfolge festgelegt, sind die Vertreterinnen
/ Vertreter in ihrer Funktion gleichberechtigt.
Die ehrenamtliche
Vertretung ist vorliegend eine Verhinderungsvertretung. Anders als der
allgemeine Vertreter (ständige Vertretung) vertreten sie den HVB also nur bei
dessen Abwesenheit.
In der Samtgemeinde
Elbtalaue gab es bisher 3 Stellvertreterinnen / Stellvertreter, die in ihrer
Rangfolge gleichberechtigt waren.
Nach der Wahl hat
die Erklärung der Stellvertretungen über die Annahme der Wahl zu erfolgen.
Beschlussvorschlag:
a)
Es
werden _____ (Anzahl) stellvertretende Bürgermeisterinnen / Bürgermeister
gewählt.
b)
Die
Stellvertreter des Ratsvorsitzenden agieren gleichberechtigt / in Reihenfolge.
c) Wahl der stellvertretenden Bürgermeisterin / des
stellvertretenden Bürgermeisters und ggf. Bestimmung, wer 1., 2. oder 3.
Vertretung ist (wenn Reihenfolge beschlossen wurde)