Betreff
Bildung des Samtgemeindeausschusses
Vorlage
1/0420/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Bildung des Samtgemeindeausschusses hat gem. § 75 Abs. 1 NKomVG in der konstituierenden Sitzung der Vertretung nach den Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse der Vertretung zu erfolgen. Nach aktueller Rechtslage ist hier das Proportionalverfahren nach Hare-Niemeyer zu verwenden. Der Gesetzgeber plant jedoch noch vor Beginn der neuen Wahlperiode das NKomVG zu novellieren. Danach soll die Ausschussbildung nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz in dieser Form beschlossen wird.

 

Der Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Beigeordneten mit Stimmrecht und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Daneben gehört der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue die 1. Samtgemeinderätin / der 1. Samtgemeinderat dem Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme (Antragrecht, aber kein Stimmrecht) an.

 

Für jede Beigeordnete / jeden Beigeordneten, die oder der dem Samtgemeindeausschuss angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite Vertreterin / zweiter Vertreter bestimmt werden. Das ermöglicht, dass zur Stellvertretung ein Mitglied einer anderen Fraktion oder Gruppe oder ein fraktions- oder gruppenloses Mitglied bestimmt werden kann. Allerdings hat eine Fraktion, die Mitglied einer Gruppe ist und auf Vorschlag der Gruppe mit einem Mitglied im Hauptausschuss vertreten ist, keinen Anspruch auf Benennung von Stellvertretern, weil dieses Recht nur der an der Ausschussbildung beteiligten Gruppe zusteht.

 

Für die Nominierung als Mitglied im Samtgemeindeausschuss ist die Anwesenheit in der Sitzung nicht erforderlich.

 

Die Sitzverteilung und die namentliche Besetzung (inkl. des HVB, jedoch nicht für die 1. Samtgemeinderätin / den 1. Samtgemeinderat, weil diese Feststellung nach § 71 Abs. 7 nicht vorgeschrieben ist) des Samtgemeindeausschusses ist vom Rat durch Beschluss festzustellen. Ohne den feststellenden Beschluss kommt die Bildung des Samtgemeindeausschusses nicht zustande.

 

Vorsitzender des Samtgemeindeausschusses ist der HVB. Dieser wird von den ehrenamtlichen Stellvertretern nach § 81 Abs. 2 NKomVG nur in dieser Funktion im Samtgemeindeausschuss vertreten, nicht aber als Mitglied (siehe § 81 Abs. 4 NKomVG). Die dem Samtgemeindeausschuss angehörenden Beamten auf Zeit werden im Falle ihrer Verhinderung nicht vertreten, insbesondere nicht durch einen Laufbahnbeamten, weil diesem die besondere politische Stellung fehlt, deretwegen Zeitbeamte Mitglieder im Samtgemeindeausschuss sein können.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Sitzverteilung und namentliche Besetzung werden festgestellt.