Sachverhalt:
Die Bildung des
Samtgemeindeausschusses hat gem. § 75 Abs. 1 NKomVG in der konstituierenden
Sitzung der Vertretung nach den Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse
der Vertretung zu erfolgen. Nach aktueller Rechtslage ist hier das Proportionalverfahren
nach Hare-Niemeyer zu verwenden. Der Gesetzgeber plant jedoch noch vor Beginn
der neuen Wahlperiode das NKomVG zu novellieren. Danach soll die
Ausschussbildung nach dem Höchstzahlenverfahren von d´Hondt erfolgen. Es ist
davon auszugehen, dass das Gesetz in dieser Form beschlossen wird.
Der
Samtgemeindeausschuss besteht gemäß § 74 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) aus dem Samtgemeindebürgermeister, den Beigeordneten mit Stimmrecht
und den Abgeordneten mit beratender Stimme (§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG). Daneben
gehört der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 NKomVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Elbtalaue die 1. Samtgemeinderätin / der 1.
Samtgemeinderat dem Samtgemeindeausschuss mit beratender Stimme (Antragrecht,
aber kein Stimmrecht) an.
Für jede
Beigeordnete / jeden Beigeordneten, die oder der dem Samtgemeindeausschuss
angehört, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestimmen. Vertreterinnen
und Vertreter, die von der gleichen Fraktion oder Gruppe benannt worden sind,
vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein
Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann von ihr eine zweite
Vertreterin / zweiter Vertreter bestimmt werden. Das ermöglicht, dass zur
Stellvertretung ein Mitglied einer anderen Fraktion oder Gruppe oder ein
fraktions- oder gruppenloses Mitglied bestimmt werden kann. Allerdings hat eine
Fraktion, die Mitglied einer Gruppe ist und auf Vorschlag der Gruppe mit einem
Mitglied im Hauptausschuss vertreten ist, keinen Anspruch auf Benennung von
Stellvertretern, weil dieses Recht nur der an der Ausschussbildung beteiligten
Gruppe zusteht.
Für die Nominierung
als Mitglied im Samtgemeindeausschuss ist die Anwesenheit in der Sitzung nicht
erforderlich.
Die Sitzverteilung
und die namentliche Besetzung (inkl. des HVB, jedoch nicht für die 1.
Samtgemeinderätin / den 1. Samtgemeinderat, weil diese Feststellung nach § 71
Abs. 7 nicht vorgeschrieben ist) des Samtgemeindeausschusses ist vom Rat durch
Beschluss festzustellen. Ohne den feststellenden Beschluss kommt die Bildung
des Samtgemeindeausschusses nicht zustande.
Vorsitzender des
Samtgemeindeausschusses ist der HVB. Dieser wird von den ehrenamtlichen
Stellvertretern nach § 81 Abs. 2 NKomVG nur in dieser Funktion im
Samtgemeindeausschuss vertreten, nicht aber als Mitglied (siehe § 81 Abs. 4
NKomVG). Die dem Samtgemeindeausschuss angehörenden Beamten auf Zeit werden im
Falle ihrer Verhinderung nicht vertreten, insbesondere nicht durch einen
Laufbahnbeamten, weil diesem die besondere politische Stellung fehlt,
deretwegen Zeitbeamte Mitglieder im Samtgemeindeausschuss sein können.
Beschlussvorschlag:
Die Sitzverteilung
und namentliche Besetzung werden festgestellt.