Sachverhalt:
Gemäß § 74 Abs. 2
Satz 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beträgt die Zahl der
Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Elbtalaue (also der
stimmberechtigten Mitglieder) 6. In Samtgemeinden, deren Räte 16 bis 44
Mitglieder haben, kann der Rat in der konstituierenden Sitzung für die Dauer
der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten (also der
stimmberechtigten Mitglieder) um 2 erhöht (§ 74 Abs. 2 Satz 2 NKomVG). Eine
Erhöhung zum späteren Zeitpunkt ist mithin nicht möglich, da der Beschluss für
die Dauer der Wahlperiode zu fassen ist.
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue besteht aus 34 Ratsmitgliedern. Eine Erhöhung ist somit
möglich. In der vergangenen Wahlperiode hat der Rat von der Möglichkeit der
Erhöhung Gebrauch gemacht.
Der Beschluss zur
Erhöhung der Beigeordneten bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt
nicht der Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.
Beschlussvorschlag:
Die Zahl der
Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss wird um ____ erhöht.