Betreff
Anwendung der Geschäftsordnung der bisherigen Wahlperiode bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung
Vorlage
1/0418/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Kommunen haben sich nach § 69 Satz 1 NKomVG eine Geschäftsordnung zu geben. Sie stellt eine Ergänzung und Ausfüllung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensvorschriften dar und gilt jeweils für die Wahlperiode. Somit hat die „alte“ Geschäftsordnung vom 12.06.2017 am 31.10.2021 ihre Gültigkeit verloren. Da der Erlass einer Geschäftsordnung mithin Rechtspflicht ist, muss im Rahmen der konstituierenden Sitzung so früh wie möglich in der Tagesordnung eine neue Geschäftsordnung beschlossen werden.

 

Um die ohnehin schon stark durch Regularien geprägte konstituierende Sitzung nicht zu überlasten, hat es sich in der Vergangenheit bewährt, die Anwendung der Regelungen der bisherigen Geschäftsordnung zu beschließen. Die Änderung der Geschäftsordnung ist jederzeit in der Wahlperiode möglich, so dass Regelungen später noch angepasst und dann auch ausreichend diskutiert werden können.

 

Es wird vorgeschlagen, wie in der Vergangenheit zu Verfahren.

 


Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Rat, den Samtgemeingemeindeausschuss, die Ratsausschüsse und die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse der Samtgemeinde Elbtalaue vom 12.06.2017 behält Gültigkeit bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung.