Betreff
Wahl der oder des stellvertretenden Ratsvorsitzenden
Vorlage
1/0417/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Rat beschließt gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) über die Stellvertretung der / des Ratsvorsitzenden.

 

Hinsichtlich des Verfahrens zur Bestimmung der Stellvertreterin / des Stellvertreters, deren Anzahl und einer Reihenfolge liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Auch der Inhalt der Bestimmung ist nicht vorgegeben. Es kann daher auch die Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister berufen werden.

 

Aus diesem Grund kann der Rat entscheiden, wie viele Vertreterinnen / Vertreter es geben soll, wie diese bestimmt werden (Abstimmung oder Wahl) und ob es bei mehreren Vertreterinnen / Vertretern eine Rangfolge geben soll.

 

Der Rat hat nunmehr vor dem eigentlichen Beschluss / der Wahl folgende Punkte festzulegen:

 

ü  Anzahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter:

ü  Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder Gleichberechtigung:

ü  Bestimmung über das Verfahren zur Bestimmung der Stellvertretung (Beschluss nach § 66 NKomVG oder Wahl nach § 67 NkomVG:

Im Anschluss ist / sind die Person(en) nach dem gewählten Verfahren zu bestimmen:

 

In der letzten Wahlperiode wurden drei gleichberechtigte Stellvertreterinnen / Stellvertreter durch Wahl bestimmt.

 

Die Bestimmung des stellvertretenden Ratsvorsitzes bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.

 

 


Beschlussvorschlag:

a)       Es werden _____ Stellvertreterinnen und Stellvertreter der / des Ratsvorsitzenden bestimmt.

b)      Die Stellvertreter des Ratsvorsitzenden agieren gleichberechtigt / in Reihenfolge.

c)       Die Stellvertretung wird durch Beschluss / Wahl bestimmt.

d)      Folgende Person(en) wird / werden gem. Verfahren nach c) bestimmt: