Sachverhalt:
Der Rat beschließt
gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
über die Stellvertretung der / des Ratsvorsitzenden.
Hinsichtlich des
Verfahrens zur Bestimmung der Stellvertreterin / des Stellvertreters, deren
Anzahl und einer Reihenfolge liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. Auch der
Inhalt der Bestimmung ist nicht vorgegeben. Es kann daher auch die
Samtgemeindebürgermeisterin / der Samtgemeindebürgermeister berufen werden.
Aus diesem Grund
kann der Rat entscheiden, wie viele Vertreterinnen / Vertreter es geben soll,
wie diese bestimmt werden (Abstimmung oder Wahl) und ob es bei mehreren
Vertreterinnen / Vertretern eine Rangfolge geben soll.
Der Rat hat nunmehr
vor dem eigentlichen Beschluss / der Wahl folgende Punkte festzulegen:
ü Anzahl
der Stellvertreterinnen und Stellvertreter:
ü Reihenfolge
der Stellvertreterinnen und Stellvertreter oder Gleichberechtigung:
ü Bestimmung
über das Verfahren zur Bestimmung der Stellvertretung (Beschluss nach § 66
NKomVG oder Wahl nach § 67 NkomVG:
Im Anschluss ist /
sind die Person(en) nach dem gewählten Verfahren zu bestimmen:
In der letzten
Wahlperiode wurden drei gleichberechtigte Stellvertreterinnen / Stellvertreter
durch Wahl bestimmt.
Die Bestimmung des
stellvertretenden Ratsvorsitzes bedarf als sogenannter innerorganisatorischer
Akt nicht der Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.
Beschlussvorschlag:
a)
Es
werden _____ Stellvertreterinnen und Stellvertreter der / des Ratsvorsitzenden
bestimmt.
b)
Die
Stellvertreter des Ratsvorsitzenden agieren gleichberechtigt / in Reihenfolge.
c)
Die
Stellvertretung wird durch Beschluss / Wahl bestimmt.
d)
Folgende Person(en)
wird / werden gem. Verfahren nach c) bestimmt: