Sachverhalt:
In der ersten
Sitzung wählt der Rat gemäß § 61 Abs. 1 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende / den
Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten
hierzu bereiten Mitglied geleitet. Dieses zieht im Falle einer
Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang auch das Los (siehe § 67 Satz 6 NKomVG).
Die Vertretung hat
sich als handlungsfähiges Organ erst konstituiert, wenn sie ihren Vorsitz
gewählt hat, so dass sie erst nach dieser Wahl Sachbeschlüsse fassen kann.
Gewählt wird nach
den Regelungen des § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine
Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand
widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.
Jedes Mitglied der
Vertretung ist vorschlags- und wahlberechtigt, also auch der HVB. Wählbar ist
hingegen jedoch nur eine / ein Abgeordnete / Abgeordneter.
Es ist die Person
gewählt, für die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt
hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein
zweiter Wahlgang statt. In diesem ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet wie oben bereits
erwähnt das Los.
Neue Kandidaten
können noch im zweiten Wahlgang vorgeschlagen werden.
Die Aufgaben der /
des Ratsvorsitzenden bestehen in der Beteiligung bei der Aufstellung der
Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG), der Eröffnung, Leitung und Schließung der
Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechtes (§
63 Abs. 1 NKomVG) sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 65 Abs. 1
Satz 2 NKomVG). Im Falle der Verhinderung der Samtgemeindebürgermeisterin / des
Samtgemeindebürgermeisters vertritt sie / er sie / ihn bei der Einberufung
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG).
Die Bestimmung des
Ratsvorsitzes bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt nicht der
Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.
Die Ratsmitglieder
können jetzt Vorschläge unterbreiten:
Bei schriftlicher
bzw. geheimer Wahl wird empfohlen, Stimmzähler zu benennen.
Die / der gewählte
Ratsvorsitzende muss die Wahl durch Erklärung annehmen. Bei Verzicht hat ein
neues Wahlverfahren zu beginnen.
Beschlussvorschlag:
Ratsfrau / Ratsherr __________ wird in schriftlicher / offener Wahl /
geheimer Wahl zur / zum Ratsvorsitzenden gewählt.