Betreff
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden
Vorlage
1/0416/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In der ersten Sitzung wählt der Rat gemäß § 61 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende / den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode. Die Wahl wird von dem ältesten hierzu bereiten Mitglied geleitet. Dieses zieht im Falle einer Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang auch das Los (siehe § 67 Satz 6 NKomVG).

 

Die Vertretung hat sich als handlungsfähiges Organ erst konstituiert, wenn sie ihren Vorsitz gewählt hat, so dass sie erst nach dieser Wahl Sachbeschlüsse fassen kann.

 

Gewählt wird nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Verlangt ein Ratsmitglied geheime Wahl, ist geheim zu wählen.

 

Jedes Mitglied der Vertretung ist vorschlags- und wahlberechtigt, also auch der HVB. Wählbar ist hingegen jedoch nur eine / ein Abgeordnete / Abgeordneter.

 

Es ist die Person gewählt, für die im ersten Wahlgang die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet wie oben bereits erwähnt das Los.

 

Neue Kandidaten können noch im zweiten Wahlgang vorgeschlagen werden.

 

Die Aufgaben der / des Ratsvorsitzenden bestehen in der Beteiligung bei der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG), der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung, in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechtes (§ 63 Abs. 1 NKomVG) sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 65 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Im Falle der Verhinderung der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters vertritt sie / er sie / ihn bei der Einberufung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 NKomVG).

 

Die Bestimmung des Ratsvorsitzes bedarf als sogenannter innerorganisatorischer Akt nicht der Vorbereitung des Samtgemeindeausschusses.

 

Die Ratsmitglieder können jetzt Vorschläge unterbreiten:

 

Bei schriftlicher bzw. geheimer Wahl wird empfohlen, Stimmzähler zu benennen.

 

Die / der gewählte Ratsvorsitzende muss die Wahl durch Erklärung annehmen. Bei Verzicht hat ein neues Wahlverfahren zu beginnen.

 


Beschlussvorschlag:

Ratsfrau / Ratsherr __________ wird in schriftlicher / offener Wahl / geheimer Wahl zur / zum Ratsvorsitzenden gewählt.