Sachverhalt:
Gemäß § 57 Abs. 1
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr
Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Die Bildung von
Fraktionen / Gruppen erfolgt somit nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung
und ist auch nicht durch Listenwahl zwingend vorgegeben.
Fraktionen sind in der Regel
auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren,
die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden. Die Zugehörigkeit
der Mitglieder zur gleichen Partei oder zum selben Wahlvorschlag ist jedoch
rechtlich nicht zwingend geboten, weil dies im Hinblick auf die dem freien
Mandat folgende Koalitionsfreiheit nicht zulässig wäre.
Gruppen sind auf Zusammenarbeit
gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund
verschiedener Wahlvorschläge ihren Sitz im Rat erlangt haben. Zu den Gruppen
rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern
sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.
Ratsfrauen und Ratsherren dürfen
aufgrund des Homogenitätsgebots (übereinstimmende politische
Grundvorstellungen) nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die
Zugehörigkeit zu den Gruppen.
Die Gruppe nimmt anstelle der
ihr angehörenden Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen
Rechte wahr.
Jede Fraktion und jede Gruppe
hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten
Sitzung des Rates nach seiner Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem
Samtgemeindebürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion
oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer/ihres Vorsitzenden
und der/des stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Dies ist
insbesondere deshalb wichtig, weil die Sitze der zu bildenden Ausschüsse
entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen /
Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen / Gruppen verteilt wird.
Nach der konstituierenden
Sitzung sind die Änderung, Auflösung sowie Bildung von Fraktionen und Gruppen
in gleicher Weise anzuzeigen.
Die Fraktions- und
Gruppensprecher werden nunmehr gebeten, die Bildung der jeweiligen Fraktion /
Gruppe unter Nennung des Namens, der Mitglieder, des Vorsitzes sowie des
stellvertretenden Vorsitzes schriftlich zu benennen:
Der Samtgemeinderat
nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.