Betreff
Mitteilung über die Bildung von Fraktionen und Gruppen
Vorlage
1/0415/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 57 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können sich zwei oder mehr Ratsmitglieder zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen. Die Bildung von Fraktionen / Gruppen erfolgt somit nicht aufgrund gesetzlicher Anordnung und ist auch nicht durch Listenwahl zwingend vorgegeben.

 

Fraktionen sind in der Regel auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zur gleichen Partei oder zum selben Wahlvorschlag ist jedoch rechtlich nicht zwingend geboten, weil dies im Hinblick auf die dem freien Mandat folgende Koalitionsfreiheit nicht zulässig wäre.

 

Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsfrauen und Ratsherren, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Sitz im Rat erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen oder Gruppen sowie von Gruppen.

 

Ratsfrauen und Ratsherren dürfen aufgrund des Homogenitätsgebots (übereinstimmende politische Grundvorstellungen) nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu den Gruppen.

 

Die Gruppe nimmt anstelle der ihr angehörenden Fraktionen oder Gruppen deren kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr.

 

Jede Fraktion und jede Gruppe hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bildung einer Fraktion oder Gruppe ist zur ersten Sitzung des Rates nach seiner Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister schriftlich unter Angabe des Namens der Fraktion oder Gruppe, ihrer Mitglieder und ihrer/ihres Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden anzuzeigen. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Sitze der zu bildenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis der Mitgliederzahl der einzelnen Fraktionen / Gruppen zur Mitgliederzahl aller Fraktionen / Gruppen verteilt wird.

 

Nach der konstituierenden Sitzung sind die Änderung, Auflösung sowie Bildung von Fraktionen und Gruppen in gleicher Weise anzuzeigen.

 

Die Fraktions- und Gruppensprecher werden nunmehr gebeten, die Bildung der jeweiligen Fraktion / Gruppe unter Nennung des Namens, der Mitglieder, des Vorsitzes sowie des stellvertretenden Vorsitzes schriftlich zu benennen:

 

 

Der Samtgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.