Betreff
Verpflichtung der Ratsmitglieder
Vorlage
1/0414/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Ratsmitglieder sind gem. § 60 NKomVG in der ersten Sitzung vom Samtgemeindebürgermeister förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Ferner sind die Ratsmitglieder über Ihre Pflichten nach §§ 40-42 NKomVG zu belehren.

 

Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Mitglieder vorangegangener Vertretungen der Kommune bereits einmal verpflichtet worden sind. Der Hauptverwaltungsbeamte ist zwar kraft Amtes (§ 45 Abs. 1 Satz 2 NKomVG) Mitglied der Vertretung, hat aber als Beamter auf Zeit den Diensteid nach § 47 NBG zu leisten.

 

Die Verpflichtung der Ratsmitglieder ist durch den Hauptverwaltungsbeamten vorzunehmen. Sie muss zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl durchgeführt werden. Rückt ein Abgeordneter erst später nach oder ist er in der konstituierenden Sitzung nicht anwesend, erfolgt die Verpflichtung in der ersten Sitzung, an der der neue Abgeordnete teilnimmt.

 

Mit der Verpflichtung wird den Abgeordneten der Vertretung die Erklärung abverlangt, dass sie ihre Aufgaben nach besten Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort soll mit der aktuellen NKomVG-Novelle gestrichen werden (siehe unten)) wahrnehmen und die Gesetze beachten, wobei Gesetze im Sinne von Rechtsnormen zu verstehen ist.

 

Unter einer förmlichen Verpflichtung wird der Ausspruch der Verpflichtungsformel in öffentlicher Sitzung verstanden, den die Abgeordneten durch Nachsprechen, Zustimmungserklärung oder Handschlag annehmen. In der Vergangenheit hatte sich in der Samtgemeinde Elbtalaue der Handschlag bewährt. In der jetzigen Corona-Pandemie sollte ggf. von dieser Variante abgewichen werden. Das Verfahren bestimmt der Samtgemeindebürgermeister.

 

Zur Verpflichtung nach § 60 NKomVG hinzu tritt wie oben bereits dargelegt die Pflichtenbelehrung nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG. Mit ihr weist der Hauptverwaltungsbeamte die Abgeordneten auf die Ihnen nach den §§ 40 bis 42 NKomVG obliegenden Pflichten hin.

 

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Dies wird durch das Sitzungsprotokoll gewährleistet.

 

Die Belehrung hat mithin folgenden Wortlaut:

 

„Hiermit verpflichte ich Sie, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen (unparteiisch; dieses Wort ist im neuen Gesetz gestrichen; Begründung siehe unten) zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gem. § 60 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich sie darauf hin, gem. § 40 NKomVG die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das Mitwirkungsverbot gem. § 41 NKomVG zu beachten und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gem. § 42 NKomVG einzuhalten.“

 

Begründung zum Wegfall der „unparteiischen Aufgabenerfüllung“ in der Belehrungsformel:

Die Aufgabe der Mandatsträger, Vertreter aller Einwohnerinnen und Einwohner zu sein, kann ohne Bindungen an unterschiedliche Gruppen in der Kommune, wie z. B. Parteien, Vereine, Kirchen oder Bürgerinitiativen, nicht wahrgenommen werden. Derartige Bindungen geben regelmäßig keinen Anlass, an der Unbefangenheit der Abgeordneten zu zweifeln (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 21 Rn 14). Es ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Kontakte die Meinungsbildung der Abgeordneten beeinflussen. Außerdem sind Abgeordnete durch ihre Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, zu einer bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsschicht in bestimmten Angelegenheiten in besonderer Weise involviert. In der kommunalen Praxis sind deshalb Zweifel aufgekommen, ob die Abgeordneten der Verpflichtung auf die unparteiische Wahrnehmung der Aufgaben in jedem Fall nachkommen können. Aus diesem Grunde entfällt das Wort „unparteiisch“ in der Belehrungsformel.

 

Nach der Belehrung weist der „Altersvorsitzende“ den im Amt bestätigten Samtgemeindebürgermeister darauf hin, dass der früher geleistete Amtseid ihn auch im neuen Beamtenverhältnis bindet. Der Hinweis ist zur Personalakte zu nehmen.