Betreff
Miet-Gebührenerlass für die ansässigen Gastronomen und Gewerbetreibenden (Antrag UWG-Fraktion)
Vorlage
30/0075/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag der UWG-Fraktion vor.

Dieser Antrag ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

Anmerkung der Verwaltung:
Die Inanspruchnahme von öffentlichem Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus bedarf auf Grundlage der Satzung der Stadt Dannenberg (Elbe) über Erlaubnisse für Sondernutzungen in Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) einer Sondernutzungserlaubnis.

Diese ist gebührenpflichtig.

Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr richtet sich nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Dannenberg (Elbe).

Gemäß § 1 Absatz 2 der Sondernutzungsgebührensatzung kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden, wenn dieses in begründeten Einzelfällen aus städtebaulichen Gründen oder öffentlichem Interesse notwendig ist.

Gewerbetreibende, die nicht von der Schließung betroffen waren oder sind, haben den öffentlichen Straßenraum in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme ist gebührenpflichtig. Gleiches gilt für fest installierte Fahnen oder Werbeschilder, die trotz Schließung existent waren.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung werden die gezahlten Gebühren auf Antrag anteilsmäßig erstattet, wenn die Sondernutzung vorzeitig wiederrufen oder aus sonstigen Gründen beendet wird. Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, wird die Sondernutzung nicht beendet, sondern nur auf unbestimmte Zeit unterbrochen.

Sofern die Gebühren für die Nutzung von Freisitzflächen aus dem Jahr 2020 erstattet werden sollen, sind sieben gastronomische Betriebe davon betroffen. Die Summe der zu erstattenden Gebühren beläuft sich auf 2.299,82 €
Sollten die gesamten Gebühren für die Inanspruchnahme im Jahr 2020 erstattet werden, beläuft sich der Betrag auf 4.343,97 €.

Gemäß § 7 Absatz 1 der Sondernutzungsgebührensatzung kann die Stadt Dannenberg (Elbe) Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Gebühren gewähren, sofern die Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. 

 


Beschlussvorschlag:

Die Gebühren für die Nutzung der Freisitzflächen aus dem Jahr 2020 werden erstattet.