Sachverhalt:
Für die Organisation und Durchführung der Samtgemeindewahl am 12.09.2021
ist das Wahlgebiet gem. § 7 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in
Wahlbereiche einzuteilen. Die Anzahl der zu bildenden Wahlbereiche richtet sich
nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten (Ratsfrauen und Ratsherren).
Regelungen bzgl. der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten werden in § 46
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) getroffen. Die Anzahl der
wählenden Abgeordneten hängt demnach von der Einwohnerzahl ab.
Unter Berücksichtigung der nach § 177 Abs. 2 NKomVG maßgeblichen
Einwohnerzahl von 20.763 (LSN, Stichtag 30.06.2020) besteht der neu zu wählende
Samtgemeinderat aus 34 Abgeordneten.
Gem. § 7 Abs. 3 NKWG können Wahlgebiete, in denen die Zahl der zu
wählenden Abgeordneten mindestens 34 und höchstens 39 beträgt, in zwei
Wahlbereiche eingeteilt werden. Für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 kann das
Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue daher in einen (Grundsatz) oder zwei
Wahlbereiche eingeteilt werden. Über die Zahl und die Abgrenzung der
Wahlbereiche entscheidet die Vertretung (der Samtgemeinderat).
Auf Grundlage der zuvor erläuterten rechtlichen Möglichkeiten, wird
vorgeschlagen das Wahlgebiet der Samtgemeinde Elbtalaue für die Samtgemeindewahl
am 12.09.2020, wie auch bei vergangenen Wahlen in nur einen Wahlbereich
einzuteilen. Die Einteilung des Wahlgebiets in nur einen Wahlbereich stellt aus
organisatorischen Gründen für alle Beteiligten die einfachste und zudem
kostengünstigste Variante dar.
Sollte sich der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue, entgegen dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung, für die Einteilung des Wahlgebiets in zwei
Wahlbereiche entscheiden, so sind bei der Einteilung strenge gesetzliche und
sich aus der Rechtsprechung ergebene Vorschriften zu beachten.
Gem. § 7 Abs. 6 S. 1 NKWG sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die
örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Gem. § 7 Abs. 6 S. 2 soll die
Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche nicht mehr
als 25 vom Hundert nach unten oder nach oben betragen.
Den örtlichen Verhältnissen i. S. v. § 7 Abs. 6 S. 1 NKomVG wird
insbesondere dann Rechnung getragen, wenn räumliche Zusammenhänge im Sinne
räumlicher Einheiten oder Siedlungszusammenhängen gewahrt werden.
Die Einteilung eines Wahlgebiets muss zur Wahrung der Grundsätze der
Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Wahlbewerber zu möglichst
gleich großen Wahlbereichen führen (verfassungsrechtliches Gebot zur Bildung
möglichst gleich großer Wahleinheiten). Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 S. 2
NKWG sind, trotz des verfassungsrechtlichen Gebots zur Bildung möglichst gleich
groß Wahleinheiten, Toleranzen bis zu 25 vom Hundert (+/- 25 %) möglich. Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 22.10.2008 eine pauschale
Toleranzgrenze von 25 % für die Einteilung von Wahlbereichen im sachsen-
anhaltinischen Recht Wahlrecht für unzulässig erklärt (BVerwG – 8 C 1.08-, NVwZ
2009 S. 723).
Vor dem Hintergrund, dass die sachsen- anhaltinische gesetzliche
Regelung für die Bildung von Wahlbereichen relative identisch zur
niedersächsischen Regelung (§ 7 NKWG) ist, ist es nach herrschender Fachmeinung
geboten, die gesetzliche Regelung zur Toleranzgrenze sehr restriktiv anzuwenden
und grundsätzlich identisch oder annährend gleich große Wahlbereiche zu bilden.
Ausgehend von den zuvor beschriebenen legislativen und judikativen
Vorgaben, erscheint eine Einteilung gem. dem in den Anlagen 1 und 2 skizzierten
Modell der Wahlbereiche I „West“ und II „Ost“ rechtlich zulässig.
Der Wahlbereich I „West“ würde aus den Gemeinden Neu Darchau, Göhrde,
Karwitz, Zernien und Jameln sowie der Stadt Hitzacker (Elbe) bestehen und hätte
insgesamt 10.395 Einwohner.
Der Wahlbereich II „Ost“ würde aus den Gemeinden Damnatz, Gusborn und
Langendorf sowie der Stadt Dannenberg (Elbe) bestehen und hätte insgesamt
10.368 Einwohner.
Weitere rechtlich zulässige Einteilungsmöglichkeiten sind nicht
ersichtlich.
Aus organisatorischen Gründen
sowie aus Kostengründen wird jedoch empfohlen, dass Wahlgebiet der Samtgemeinde
Elbtalaue für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 in nur einen Wahlbereich
einzuteilen.
Beschlussvorschlag:
Das Wahlgebiet der
Samtgemeinde Elbtalaue wird für die Samtgemeindewahl am 12.09.2021 in einen
Wahlbereich eingeteilt.