Sachverhalt:
Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat mit Schnellbrief KW 2021/1
mitgeteilt, dass die Niedersächsische Landesregierung am 20.10.2020 die
Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und
allgemeinen Direktwahlen 2021 beschlossen und damit festgelegt hat, dass die
allgemeinen Kommunalwahlen in Niedersachsen am 12.09.2021 stattfinden. Besagte
Verordnung soll in Kürze im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt
verkündet werden und damit in Kraft treten.
Gem. § 7 Abs. 1 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) haben die
Kommunen nach Bestimmung des Wahltags, den Namen und die Dienstanschrift der
Wahlleitung (und der stellv. Wahlleitung) öffentlich bekannt zu machen.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
ist in einer Samtgemeinde grundsätzlich die/ der Samtgemeindebürgermeister/-in
Samtgemeindewahlleitung. Stellv. Samtgemeindewahlleitung ist jeweils die/ der
Vertreter/-in im Amt.
Gem. § 9 Abs. 4 NKWG dürfen Wahlbewerber/-innen und Vertrauenspersonen
für Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Samtgemeindewahlleitung bzw. stellv.
Samtgemeindewahlleitung sein.
Herr Samtgemeindebürgermeister Meyer hat bereits schlüssig zu erkennen
gegeben, dass er bei der am 12.09.2020 stattfindenden Samtgemeindebürgermeisterwahl
(Direktwahl) erneut kandidieren möchte. Er kann daher gem. § 9 Abs. 4 NKWG i.
V. m § 13 NKWO nicht Samtgemeindewahlleiter sein.
Die Vertretung (der Rat) hat u. a. gem. § 9 Abs. 3 Nr. 3 NKWO die
Möglichkeit Beschäftigte (i. s. V. § 107 Abs. 1 S.1 NKomVG) der Samtgemeinde
zur Samtgemeindewahlleitung und stellv. Samtgemeindewahlleitung zu berufen.
Beschäftigte können auch dann berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet
wohnen.
Dem Rat wird daher vorgeschlagen, von seinem Recht nach § 9 Abs. 3 Nr. 3
NKWO Gebrauch zu machen und:
a) Herrn Erster Samtgemeinderat Bernhard Beitz für die
Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich
daran anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Samtgemeindewahlleiter zu
berufen.
b) den Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der
Samtgemeinde Elbtalaue, Herrn Daniel Schwarzer, für die Vorbereitung und
Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende
Wahlperiode XI (2021- 2026) zum stellv. Samtgemeindewahlleiter zu berufen.
Die Aufgaben der
Samtgemeindewahlleitung sind überaus umfangreich, zeitintensiv und
erfordern
tiefgehende Kenntnisse im
Kommunalverfassungs- und Kommunalwahlrecht.
So hat die
Samtgemeindewahlleitung als unabhängiges Wahlorgan zahlreiche Aufgaben vor und
nach der
Wahl zu erfüllen. Dazu
gehören u. a.:
- Bildung des Wahlausschusses sowie die Vorbereitung und Leitung
dessen Sitzungen (§ 10 NKWG, §§ 8, 9, 66 NKWO)
- Geschäftsführung für den Wahlausschuss
- Erlass der Wahlbekanntmachung (§ 16 NKWG)
- Entgegennahme der Wahlvorschläge (§ 21 NKWG)
- Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 38 NKWG)
- Vorprüfung der Wahlvorschläge und Mängelbeseitigung (§ 27 NKWG, §
36 NKWO)
- Beschaffung der Stimmzettel (§ 39 Abs. 7 NKWG)
- Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses (§ 63 Abs. 7 NKWO)
- Bekanntmachung des Wahlergebnisses (§ 39 NKWG)
- Benachrichtigung der gewählten Personen über ihre Wahl (§ 40 Abs. 1
S. 1 NKWG)
- Mitwirkung bei etwaigen Wahlprüfungen
- Mitwirkung bei Feststellungen von Sitzverlusten, Sitznachfolgen das
Ausscheiden von Ersatzpersonen
Die zur Berufung vorgeschlagenen Beschäftigten der Samtgemeinde verfügen
über die erforderlichen Fachkenntnisse, die die Ausübung des Amtes der
Samtgemeindewahlleitung und stellv. Samtgemeindewahlleitung erfordern.
Beschlussvorschlag:
a) Herr Erster Samtgemeinderat Bernhard Beitz wird für die Vorbereitung
und Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran
anschließende Wahlperiode XI (2021- 2026) zum Samtgemeindewahlleiter berufen.
b) Der Sachbearbeiter für wahlrechtliche Angelegenheiten der
Samtgemeinde Elbtalaue, Herr Daniel Schwarzer, wird für die Vorbereitung und
Durchführung der Kommunalwahl am 12.09.2021 sowie die sich daran anschließende
Wahlperiode XI (2021- 2026) zum stellv. Samtgemeindewahlleiter berufen.