Sachverhalt:
Dieser Sachverhalt
wurde u.a. bereits in den Sitzungen des Ausschusses für Bauleitplanung, ÖPNV,
Verkehr und Energie und des Ausschusses für interkommunale Zusammenarbeit,
Finanzen, Controlling, Personal und Tourismus in der Samtgemeinde Elbtalaue am
14.05.2020 behandelt. Diese formulierten Fragestellungen aus den Ausschüssen
werden u.a. nachstehend beantwortet.
Grds. ist
festzuhalten, dass die gängige Rechtsprechung eindeutig formuliert, dass die
Verkehrssicherungspflicht die regelmäßige Kontrolle zweimal im Jahr umfasst.
Einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (Urteil des OLG München
(1 U 5171/07).
Die Baumkontrollen
sind durch fachlich qualifiziertes Personal durchzuführen, das dahingehend
geschult sein muss, dass Krankheitszeichen an Bäumen erkannt werden können (OLG
Hamm, MDR 2002, 1067).
Der Umfang der
erforderlichen Fachkenntnisse umfasst u.a.
- Schäden und Schadensymptome, wie sie in der
Richtlinie beschrieben sind, erkennen zu können (hierzu gehört u.a. auch nicht
nur das Feststellen von Totholz, sondern auch z.B. von Pilzbefall, der eine
Schädigung des Baumes nach sich zieht)
- diese nach Art und Umfang sowie
Gefährdungspotential einschätzen können
- erkennen und festlegen können, ob und ggf.
welcher Handlungsbedarf besteht
- in der Lage zu sein, die notwendigen
Baumpflegemaßnahmen gem. ZTV-Baumpflege zu benennen
Die Baumkontrollen
müssen dokumentiert und im Schadensfall von Gerichtssachverständigen und/oder
von den Versicherungen (u.a. KSA) überprüfbar sein. Als Mindestanforderung
gilt:
-
Nachvollziehbarkeit
- fachlich
qualifiziert und
- in
chronologischer Reihenfolge
Hierbei ist es
zunächst unerheblich, ob die Dokumentation digital oder handschriftlich
erfolgt.
Die oftmals gängige
Praxis, dass der Gemeinderat oder der/die ehrenamtliche
Bürgermeisterin/Bürgermeister festlegt, welche Bäume aufgrund von Totholz
ausgesägt oder gefällt werden, entspricht keineswegs den Anforderungen an die
Verkehrssicherungspflicht und zieht auch keine Haftungsfreistellung im
Schadensfall nach sich.
Grds. wäre es
möglich, das Personal des Kommunalen Dienstes für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe zu schulen. Allerdings wäre auch hierfür eine Personalaufstockung
notwendig, da der zu leistende Arbeitsumfang zusätzlich entsteht. Lt.
Werkleitung ist diese Arbeitsleistung mit einem Personalgrundbestand von 16
Personen nicht zusätzlich zu erbringen.
Gleiches gilt auch
für den Straßenkontrolleur. Die Dokumentation der Baumkontrolle, wie oben
beschrieben, würde eine Verdoppelung der zu erbringenden Tätigkeit bedeuten.
Die Straßenkontrolle erfolgt ähnlich wie die oben beschriebene Baumkontrolle
(handschriftliche Dokumentation auf Arbeitsblättern, abgeleitete Maßnahmen,
wiederkehrende Kontrollen).
Eine fachlich
fundierte Baumkontrolle kann auch nicht beim jährlichen Schneiden des
Lichtraumprofiles „miterledigt“ werden, da der Zeitaufwand dadurch größer wird
und das Schneiden auch nur in einem begrenzten Zeitfenster (01.10.- 28.02.)
erfolgen darf. Auch hier ist dann zusätzliches Personal erforderlich.
Ein weiteres
Argument aus der Politik war u.a., dass durch die angespannte Haushaltslage
u.U. Personalkapazitäten in der Verwaltung frei wären und diese für
Baumkontrollen genutzt werden können.
Hierzu ist
anzumerken, dass eine schlechte Finanzlage keineswegs eine Verminderung der
Arbeiten nach sich zieht. Außerdem sind die bemessenen Technikerstellen (3,7
lt. Stellenbemessung) mit nur drei Personen besetzt, von denen auch noch eine
Person mit einem Stellenanteil von v. 0,75 für den zusätzlichen Arbeitsbereich
„Breitband“ abgestellt ist. Hier lassen sich also keine Ressourcen für freie
Stellenanteile ableiten.
Eine Abfrage bei
anderen Kommunen ähnlicher Größe hat zum Ergebnis gehabt, dass hier keine
einheitliche Handhabung festzustellen ist. Teilweise sind schon Baumkataster
erstellt und werden entsprechend gepflegt. Die Baumkontrollen werden durch
eigenes Personal wahrgenommen. Andere Kommunal bedienen sich hier mit
Fremdvergaben der Aufgabe und teilweise ist diese Aufgabe auch in den
kommunalen Bauhöfen angesiedelt.
Einheitlich ist
aber die Aussage darüber, dass sich die Kommunen mit der Frage der kommunalen
Haftung auseinandersetzen und sich der Verantwortung bewusst sind.
Durch die
Verwaltung wurde versucht, ein Angebot von drei Unternehmen für die Wahrnehmung
dieser Aufgaben bei einer evtl. externen Vergabe zu bekommen. Rückmeldungen
lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch nicht vor, diese werden
dann ggf. in der Sitzung vorgetragen.
Aufgrund der
vorstehenden Tatsachen ist ersichtlich, dass die Wahrnehmung dieser Aufgabe
unumgänglich ist. Sowohl die ehrenamtlich tätigen Mandatsträger als auch der
Samtgemeindebürgermeister sind zum jetzigen Zeitpunkt in der Haftung, sofern
Schadensereignisse eintreten. Der kommunale Schadensausgleich lehnt weiterhin
eine Übernahme von Kosten ab, sofern keine qualifizierten Baumkontrollen
durchgeführt werden und stützt sich dabei auf die derzeitige Rechtsprechung.
Seitens der
Verwaltung wird weiterhin eine sogenannte „Negativkontrolle“ und nebenbei der
sukzessive Aufbau eines digitalen Baumkatasters angestrebt.
Abgesehen von
akuten Schadensfällen sollen zunächst in einer Prioritätenliste die wichtigsten
Liegenschaften kontrolliert und erfasst werden:
- Kindergärten und Schulen
- Spielplätze
- Kommunale Friedhöfe und kommunale
Liegenschaften mit intensivem Publikumsverkehr (z.B. Weinberg)
- verkehrsrelevante Straßen, Wege und Plätze
- sonstige kommunale Einrichtungen
Die Einstellung
einer Baumkontrolleurin/eines Baumkontrolleurs hätte auch zur Folge, dass eine
Ersparnis in den Sachkosten für die Unterhaltung von Gebäuden und Straßen zu
erwarten ist, da die Kosten für Gutachten und Ortstermine (gemeindeübergreifend
geschätzt ca. 10.000,- €/jährlich) wegfallen würden und diese Mittel dann „zweckmäßig“ verwendet
werden können.
Beschlussvorschlag:
Es wird zum
nächstmöglichen Zeitpunkt eine Baumkontrolleurin/ein Baumkontrolleur
eingestellt.