Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag
auf Eintragung einer Baulast auf dem Flurstück 246/2, Flur 2 in der Gemarkung
Langendorf, zugunsten des Flurstückes 80/1, der Flur 2 in der Gemarkung
Langendorf vor. Der Antrag und der dazugehörige Lageplan sind der Vorlage als
Anlage I beigefügt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
Aus rechtlicher
Sicht bestehen gegen die Eintragung der Baulast keine Bedenken. Die Eintragung
der Baulast sollte vertraglich an die beantragte Baugenehmigung gebunden
werden. Der Antragsteller sollte verpflichtet werden, im Falle des Unterganges
der Baugenehmigung, der Löschung der Baulast zu zustimmen
Beschlussvorschlag:
Auf dem Flurstück
246/2, Flur 2 der Gemarkung Langendorf wird eine Baulast, gem. der Einzeichnung
auf dem beigefügten Plan, zugunsten des Flurstückes 80/1, Flur 2 der Gemarkung
Langendorf eingetragen.