Sachverhalt:
In der Sitzung am
14.05.2020 ist die Verwaltung beauftragt worden zu prüfen, ob die
Gemeindeverbindungsstraße für Wohnwagengespanne gesperrt werden kann.
Rechtgrundlage für
die Anordnung von Verkehrszeichen ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die
Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die
Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im
Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen
Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Gefahrensituationen vor Ort zwingend
erforderlich sein. Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende
Gefahrenlage gegeben sein. Diese übersteigende Gefahrenlage wäre dann gegeben,
wenn alsbald an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadenfälle
eintreten würden. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand,
Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungsverkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer,
Steigungen, Kurven und Unfallhäufung usw. zu berücksichtigen.
Verkehrsanordnungen
allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.
Rechtliche Vorgaben
für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.
Danach sind die Verkehrsteilnehmer grundsätzlich erstmal verpflichtet, die
allgemeinen Verkehrsvorschriften eigenverantwortlich zu beachten.
Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Sie dürfen nach den vorgenannten §§ nur dort angeordnet werden, „wo dies auf Grund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).
Wesentliches Ziel
der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund
sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu
mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von
eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit zu einer Verbesserung der
Sicherheit im Straßenverkehr führt.
Nach den
Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu
verfahren, so wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls
zu prüfen, ob eine Verbesserung der Situation vorrangig durch verkehrstechnische
oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.
Für jede
Verkehrsanordnung ist einzeln zu prüfen, ob die vorgenannten gesetzlichen
Vorgaben erfüllt sind und es ist die Stellungnahme der Polizei als
Verkehrsfachbehörde einzuholen. Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen
der vorgenannten Rechtslage abzugeben. Die Durchführung des Verfahrens wäre durch die Samtgemeinde
Elbtalaue zu beantragen.