Sachverhalt:
Die Baumkontrolle
ist eine Sichtkontrolle von Bäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, die
den Kommunen obliegt. Dabei werden Bäume durch systematische Inaugenscheinnahme
auf verkehrsgefährdende Schäden an Wurzel, Stamm und Krone regelmäßig untersucht
und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden daraus abgeleitet.
Der Kommunale
Schadensausgleich tritt für Schäden, die aus einer Nichtwahrnehmung der
erforderlichen Baumkontrollen resultieren, nicht mehr ein.
Insoweit handelt es
sich um eine Pflichtaufgabe der
Kommunen.
Besondere Brisanz
lässt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Neukirchen herleiten, durch das
ein Bürgermeister wegen „Vernachlässigung seiner Verkehrssicherungspflicht“ zu
einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Dieses Urteil hat bundesweit eine
Signalwirkung auf kommunaler Ebene.
Die Wahrnehmung der
Baumkontrolle soll zunächst als sogen. Negativkontrolle
durchgeführt werden. Hierbei werden zunächst nur Einzelbäume erfasst, deren
Schadhaftigkeit bekannt ist oder gemeldet werden, um daraus die entsprechenden
baumpflegerischen Maßnahmen zur (Wieder-) Herstellung der Verkehrssicherheit zu
ergreifen. Gleichzeitig ist in der Beurteilung der Schadhaftigkeit festzulegen,
in welchen Zeitintervallen eine erneute Begutachtung zu erfolgen hat.
Das Vorhandensein
eines Baumkatasters ist für die vorstehend beschriebene Baumkontrolle nicht erforderlich.
Gleichwohl ist die
Erstellung eines Baumkatasters der beabsichtigte Nebeneffekt aus der
Baumkontrolle. Neben der Negativkontrolle sollen dann auch die jeweils
umliegenden Bäume einer Straße/ eines Weges/ eines Platzes erfasst werden, um
so sukzessive ein Baumkataster aufzubauen. Es ist auch beabsichtigt, in einer
noch festzulegenden und dann abzuarbeitenden Prioritätenliste (z.B. Spielplätze/Kindergärten/Schulen/Friedhöfe/verkehrsrelevante
Straßen etc.) die Bäume an verkehrswichtigen Orten und Straßen zu erfassen.
Der gesamte
Baumbestand, der bei einer zu vergebenden Erstellung eines Baumkatasters
zugrunde zu legen wäre, lässt sich nur schätzen. Es wird von einem zu
erfassenden Baumbestand aller samtgemeinde- und gemeindeeigenen Liegenschaften
(einschl. Straßen und Wirtschaftswege) von ca. 50.000 – 80.000 Bäumen
ausgegangen. Eingeholte Vergleichspreise für die Erfassung der Bäume zur Erstellung
eines Baumkatasters schwanken zwischen 4,- bis 12,- € je Baum (ohne Schädigung)
und zwischen 50,- bis 60,- € je Baum (m. Schädigung).
Aus Kostengründen
wurde auf weitere Vergleichbarkeitsberechnungen für die Erstellung eines
Baumkatasters verzichtet, zumal diese nicht
im unmittelbaren Zusammenhang mit den aus verkehrsrechtlich wahrzunehmenden
Baumkontrollen steht.
Z. Zt. sollen die
entstehenden Kosten der Samtgemeinde anteilig von den Städten erstattet werden.
Für 2020 waren ursprünglich 30.000,- € Kostenerstattung von den Städten
Dannenberg und Hitzacker eingeplant.
Am sinnvollsten
erscheint es, dass die Mitgliedsgemeinden einschl. der Städte die Aufgabe
„Baumkontrollen“ an die Samtgemeinde übertragen und die Kosten dann über die
Samtgemeindeumlage umgelegt werden. Diese Handhabung funktioniert aber nur,
wenn a l l e Mitgliedsgemeinden und
Städte der Aufgabenverlagerung zustimmen.
Alternativ müsste
sonst die Wahrnehmung der Baumkontrollen für die Mitgliedsgemeinden per
Einzelabrechnung erfolgen, was aber mit einem erheblichen Arbeitsmehraufwand
verbunden wäre.
Sollten einzelne
Mitgliedsgemeinden eine Baumkontrolle nicht wahrnehmen wollen, wäre die
jeweilige Bürgermeisterin/der jeweilige Bürgermeister im Schadensfall in
Haftung zu nehmen.
Für die Samtgemeinde
verbleiben anteilige Personalkosten sowie Sachkosten (z.B. Hard- und Software,
Büroausstattung etc.) sowie der zu beschaffende Dienstwagen (gesonderter
Ansatz, derzeit m. Sperrvermerk versehen).
Mit der Einstellung
einer Baumkontrolleurin/eines Baumkontrolleurs und der angestrebten
Negativkontrolle würden die Samtgemeinde Elbtalaue und die Mitgliedsgemeinden
ihren verkehrssicherungsrechtlichen Verpflichtungen in ausreichendem Umfang
nachkommen.
Beschlussvorschlag:
Es wird zum
schnellstmöglichen Zeitpunkt eine Baumkontrolleurin/ein Baumkontrolleur
eingestellt. Die Sperrvermerke im Stellenplan für die Einstellung sowie im
Haushaltsplan für die Beschaffung des Dienstwagens werden aufgehoben.