Betreff
Errichtung eines Güllesilos an der Schweinemastanlage Schmessau
Vorlage
30/0015/2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Carsten Schulz, Prisser, betreibt die Schweinemastanlage mit zwei baugleichen Ställen südöstlich von Schmessau. Er hat einen Genehmigungsantrag für die Errichtung eines Güllesilos nordwestlich an den Schweinemastanlagen eingereicht. Der neue Güllebehälter soll für die Lagerung der in den Schweinemastanlagen anfallenden Gülle sein. Der Güllebehälter soll aus Stahlbeton errichtet werden und zur Minderung der Geruchs- und Ammoniakemissionen eine Folienabdeckung erhalten. Die Verwertung der Gülle erfolgt im eigenen und einem weiteren landwirtschaftlichen Betrieb und in der Biogasanlage in Hitzacker. Bei Neubau dieses Güllebehälters wird der bestehende Güllebehälter am südöstlichen Ortsrand von Schmessau zurückgebaut. Zur Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft sowie zur Abschirmung des Güllebehälters ist eine zusätzliche Eingrünung durch eine 4-reihige (6m breite) Strauch-Baumhecke entlang der nördlichen Grundstückegrenze vorgesehen.

Das Genehmigungsverfahren läuft nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz über den Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat über die Online-Plattform für Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch angefordert. Stellungnahmen nach § 36 Baugesetzbuch gehören zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung.

Das Baugrundstück liegt im Außenbereich nach § 35 „ Bauen im Außenbereich“ Baugesetzbuch. Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der Gemeinden und Städte ist § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch. Der Abs. 1 des § 35 gilt für  im Außenbereich privilegierte Bauvorhaben. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn die in § 35 Abs. 1 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegenstehen. Von rechtlicher Bedeutung ist, dass die öffentlichen Belange den Bauvorhaben nicht entgegenstehen dürfen. Bei anderen Bauvorgaben im Außenbereich reicht für die Unzulässigkeit, wenn die öffentlichen Belange nur beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass die öffentlichen Belange einem landwirtschaftlichen Bauvorhaben nicht entgegenstehen, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung.

Das Versagen des Einvernehmens ist nur aus den sich aus § 35 ergebenden planungsrechtlichen Gründen zulässig. Das Einvernehmen ist für die Erteilung der Genehmigung nicht bindend. Die Genehmigungsbehörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen (36 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch).

Die öffentliche Erschließung ist über die Wirtschaftswege der Gemeinde Göhrde gesichert.

Öffentliche Belange die dem beantragten Bauvorhaben entgegenstehen können der Flächennutzungsplan, schädliche Umwelteinwirkungen oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sein.

Im Flächennutzungsplan sind für den Bereich des Baugrundstückes Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, so dass der Flächennutzungsplan dem Bauvorhaben nicht entgegensteht.

Ob schädliche Umwelteinwirkungen oder Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegenstehen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Landkreis Lüchow-Dannenberg als Untere Naturschutzbehörde und Untere Wasserbehörde geprüft. Das Baugrundstück liegt in keinem Naturschutzgebiet, keinem FFH (Flora-Fauna-Habitat)-Gebiet, keinem Vogelschutzgebiet und keinem Wasserschutzgebiet aber im Landschaftsschutzgebiet Elbhöhen-Drawehn. Östlich der Kreisstraße 8 befindet sich in ca. 500m Entfernung das Vogelschutzgebiet Drawehn.