Nach § 5 Abs. 7
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz ist das Regionale
Raumordnungsprogramm (RROP) vor Ablauf von zehn Jahren seit seinem
Inkrafttreten insgesamt daraufhin zu überprüfen, ob eine Änderung oder
Neuaufstellung erforderlich ist. Das RROP ist am 15.12.04 rechtskräftig
geworden.
Eine
Neuaufstellung ist erforderlich; insbesondere um die Vorgaben des 2008, 2012
und 2017 fortgeschriebenen Landesraumordnungsprogramms (LROP) zu
berücksichtigen.
Mit Bekanntmachung
der Allgemeinen Planungsabsichten vom 10.12.14 wurde offiziell das Verfahren
zur Neuaufstellung des RROP Lüchow-Dannenberg eingeleitet.
Die
Planungsabsichten beinhalteten auch, dass das RROP insbesondere auch die
Entwicklung der zentralen Orte sowie die Sicherung der Daseinsvorsorge und die
Entwicklung der Versorgungsstrukturen als inhaltliche Schwerpunkte haben wird.
Im
Landesraumordnungsprogramm (LROP) wird Lüchow als Mittelzentrum festgelegt. Die
Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) sind im Ziel 1.6 Ziff. 01 und 02
RROP 2004 als Grundzentren festgelegt.
Den Grundzentren
sind die Mitgliedsgemeinden entsprechend der (damaligen) Samtgemeinden als
Nahbereich (Verflechtungsbereich) zugeordnet.
So wurden die
Gemeinden Damnatz, Dannenberg (Elbe), Gusborn, Jameln, Karwitz, Langendorf und
Zernien dem Grundzentrum Stadt Dannenberg (Elbe) zugeordnet. Die Gemeinden
Göhrde, Hitzacker (Elbe) und Neu Darchau wurden als Nahbereich dem Grundzentrum
Stadt Hitzacker (Elbe) zugeordnet.
Ein Grundzentrum
muss ein Mindestangebot an zentralen Einrichtungen und Angeboten des
allgemeinen, täglichen Grundbedarfs und deren Erreichbarkeit gewährleisten.
Aufgabe eines
Mittelzentrums ist die Gewährleistung eines Mindestangebotes an zentralen
Einrichtungen und Angeboten des gehobenen aperiodischen Bedarfs.
In den letzten
Jahren konnten aufgrund der Festlegungen im LROP sowie im RROP zum Grundzentrum
sinnvolle und notwendige Einzelhandelsvorhaben nicht, oder nur unter großen
Anstrengungen realisiert werden.
Für eine sinnvolle
Entwicklung der Städte sowie für die Sicherstellung der Daseinsvorsorge sind
Änderungen im Regionalen Raumordnungsprogramm erforderlich.
a) Gem. Kap. 2.3
Ziff. 03 LROP 2017 muss das grundzentrale Kongruenzgebot eingehalten werden.
Hiernach darf das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojektes den
Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreiten. Eine wesentliche
Überschreitung ist gegeben, wenn mehr als 30% des Umsatzes von außerhalb des
maßgeblichen Kongruenzraumes erzielt wird.
Um das
Kongruenzgebot einzuhalten, müssen derzeit neue Einzelhandelsbetriebe in
Hitzacker (Elbe) mindestens 70% innerhalb des Verflechtungsbereiches (Gemeinde
Göhrde, Hitzacker und Neu Darchau) generieren.
In Dannenberg
(Elbe) müssen die Umsatzanteile aus dem Gemeinden Damnatz, Dannenberg (Elbe),
Gusborn, Jameln, Karwitz, Langendorf und Zernien generiert werden.
Ein von der Stadt
Dannenberg (Elbe) erstelltes Gutachten zur Verlagerung und Erweiterung des
HagebauMarktes hat ergeben, dass nur lediglich 50% der Umsätze aus dem
Verflechtungsbereich des Grundzentrums Dannenberg (Elbe) kommen. Ca. 20% des
Umsatzes wird durch die Kaufkraft aus dem Verflechtungsbereich des
Grundzentrums Hitzacker (Elbe) erzielt. Es ist davon auszugehen, dass eine
solche Verteilung auch auf andere Einzelhandelsvorhaben mit aperiodischen
Sortimenten übertragbar ist.
Damit sind
zukunftsfähige und gut aufgestellte Einzelhandelsvorhaben in Dannenberg nicht
zulässig. Verkleinern die Betriebe ihr Angebot so weit, dass sie aufgrund der
Vorgaben des LROP und RROP zulässig sind, fehlt Ihnen die wirtschaftliche
Tragfähigkeit. Der tatsächliche Bedarf an solchen Flächen wird aber durch den
bestehenden Baumarkt bereits nachgewiesen.
Ebenso ist es auch
unwahrscheinlich, dass sich in Hitzacker (Elbe) moderne Flächen im
aperiodischen Bereich ansiedeln. Im Gegensatz dazu haben in der Vergangenheit
sogar einige Einzelhändler mit periodischen Sortimenten (Drogeriewaren) wie
z.B. Schlecker und Rossmann in Hitzacker aufgrund fehlender wirtschaftlicher
Tragfähigkeit geschlossen. Die theoretisch durch das RROP 2004 zugewiesenen
Potenziale können demnach auch in Zukunft vom Grundzentrum Hitzacker (Elbe)
nicht ausgeschöpft werden.
Damit in der
Samtgemeinde Elbtalaue also Ansiedlungen entsprechender Betriebe mit
aperiodischem Hauptsortiment für das Marktgebiet von immerhin fast 21.000
Einwohner ermöglicht werden, besteht hier Regelungsbedarf.
Änderungsbedarf
bei Neuaufstellung des RROP: Mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer
Einzelhandel für das Grundzentrum Dannenberg
Gem. Ziel 2.2
Ziff. 03, Satz 7 LROP können Grundzentren in Einzelfällen im RROP
mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. Diese Möglichkeit sollte bei
der Neuaufstellung des RROP unbedingt genutzt werden, indem dem Grundzentrum
Dannenberg die mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
zugewiesen wird. Durch die Zuweisung kann der Kongruenzraum für aperiodischen
Einzelhandel vergrößert und somit die Einhaltung des Kongruenzgebotes
ermöglicht werden.
Die Zuweisung ist
für Grundzentren möglich, die bereits jetzt in einzelnen Teilbereichen über
ihre grundzentrale Versorgungsfunktion hinaus für umliegende Gemeinden mit
Grundzentren mittelzentrale Aufgaben wahrnehmen. Durch Stärkung dieser
Funktionen sollen sie einen besonderen Beitrag zur Regionalentwicklung leisten.
Die Leistungsfähigkeit der bestehenden Mittelzentren darf durch
Funktionszuweisungen nicht beeinträchtigt werden.
Soweit eine
mittelzentrale Teilfunktion im Bereich Einzelhandel festgelegt werden soll, ist
auch der Kongruenzraum der mittelzentralen Teilfunktion Einzelhandel zu
bestimmen.
Bestehende
Besonderheiten des Grundzentrums Dannenberg (Elbe)
Die
raumordnerische Funktionsteilung innerhalb der Samtgemeinde Elbtalaue ist
faktisch nicht gleichwertig. Hitzacker (Elbe) erfüllt zwar eine grundzentrale
Funktion im Bereich der Nahversorgung, sowie der zentralen Einrichtungen des
allgemeinen täglichen Grundbedarfes wie Apotheken, Grundschule,
Allgemeinmediziner, Lebensmitteleinzelhandel etc. Der Schwerpunkt für die Stadt
Hitzacker (Elbe) liegt aber im Bereich Tourismus und Erholung.
Der Schwerpunkt
Einzelhandel liegt eindeutig auf dem Grundzentrum der Stadt Dannenberg (Elbe).
Die Stadt
Dannenberg (Elbe) besitzt mittelzentrale Infrastruktureinrichtungen wie z.B.
das Amtsgericht und ein Kreiskrankenhaus. Der Kreisverband der Wasser- und
Bodenverbände, das Kirchenkreispfarramt sowie ein Gymnasium sind hier ebenfalls
angesiedelt.
Von anderen
Grundzentren in der Region unterscheidet sie sich durch eine hohe
Arbeitsplatzdichte, ein hohes Pendleraufkommen sowie eine vergleichsweise gute
Verkehrsanbindung. Mit dem Bahnhof ist Dannenberg an den HVV angebunden.
Eine weitere
Besonderheit ergibt sich aus Untersuchungen des Landes. Hiernach gibt es in
ganz Niedersachsen keinen so großen zusammenhängenden Raum, der vergleichbar
schlecht an Mittelzentren angebunden ist (siehe gelb markierte Bereiche). Die
Bereiche, von denen aus mehr als 30 Minuten Fahrzeit benötigt werden, um ein
Mittelzentrum zu erreichen, umfassen weite Teile des Samtgemeindegebietes und
erstrecken sich auch jenseits der Elbe.
Dannenberg (Elbe)
hat aufgrund seiner Historie, seiner verkehrsgünstigen Lage, seiner Größe und
seiner infrastrukturellen Ausstattung am ehesten die Eignung, einen Teil der
Versorgungsdefizite in diesen unterversorgten Bereichen zu kompensieren.
Insofern weist die Stadt Dannenberg (Elbe) als Grundzentrum Besonderheiten auf,
die sie aus dem Kreis der typischen Grundzentren im Landkreis heraushebt
Keine
Beeinträchtigung der umliegenden Mittelzentren/Kongruenzraum der
mittelzentralen Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
Soweit eine
mittelzentrale Teilfunktion im Bereich Einzelhandel festgelegt werden soll, ist
auch der Kongruenzraum der mittelzentralen Teilfunktion Einzelhandel zu bestimmen.
Die Bestimmung des
Kongruenzraumes der mittelzentralen Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel
obliegt dem Landkreis Lüchow-Dannenberg im Rahmen der Aufstellung des RROP.
Vorstellbar wäre aber, das Gebiet der Samtgemeinde Elbtalaue als Kongruenzraum
festzulegen. Die mittelzentralen Kongruenzräume können sich auch an den Rändern
teilweise überlappen.
Dadurch würde der
Kongruenzraum des Mittelzentrums Lüchow zwar formal in Bezug auf die
mittelzentrale Teilfunktion aperiodischen Einzelhandel reduziert werden.
Aufgrund der 2017
und 2018 erstellten Einzelhandelsgutachten in der Stadt Dannenberg ist aber
davon auszugehen, dass weder das Mittelzentrum Lüchow, noch die Mittelzentren
Uelzen und Ludwigslust beeinträchtigt werden. Für periodische Sortimente bleibt
der grundzentrale Kongruenzraum erhalten.
Auch im Gutachten
zur Verlagerung und Erweiterung des HagebauMarktes in den Bereich Pörmke wurde
nachgewiesen, dass das Beeinträchtigungsverbot eingehalten wird.
Für die Festlegung
der mittelzentralen Teilfunktion aperiodischer Einzelhandel sprechen daher
folgende Gründe:
-
Dannenberg übernimmt bereits jetzt eine
über den eigentlichen Einzugsbereich des Stadtgebietes hinausgehende
überörtliche Funktion wahr. Der Standort Dannenberg ist besonders dafür
geeignet, einen Standort zur Stärkung bestehender Funktionen und die Schaffung
ggfs. weiterer Einrichtungen im Rahmen der festgelegten mittelzentralen
Funktion darzustellen.
-
Den bisher in den Grundzentren
zulässigen Einzelhandelsbetrieben fehlt die wirtschaftliche Tragfähigkeit bei
gleichzeitigem Bedarf an Angeboten. Laut der Nds. Studie werden in weiten
Teilen der Samtgemeinde mehr als 30 Minuten zum nächstgelegenen Mittelzentrum
benötigt. Im LROP wird aber zur Festlegung von Mittelzentren als Kriterium und
Richtwert von einer Erreichbarkeit der zentralenörtlichen Einrichtung innerhalb
von 30 min ausgegangen. Die Neufestlegung der Aufgaben und der damit verbundene
Entwicklungsimpuls sollen dazu beitragen, wirtschaftliche Schwächen des
nördlichen Kreisgebiets (zum Beispiel durch schlechte Erreichbarkeit eines
Mittelzentrums) abzumildern. Die vorhandenen und die in Zukunft zu schaffenden
mittelzentralen Teilfunktionen sollen nicht nur der Daseinsvorsorge dienen,
sondern gleichzeitig auch Anreize für die Ansiedelung von Arbeitsplätzen
darstellen und die Attraktivität für jetzige und potenzielle Bewohner erhöhen.
-
Vorhandene und zu schaffende
mittelzentrale Einrichtungen sorgen dafür, dass die entsprechenden
Einrichtungen für die Bewohner des Nordkreises in zumutbarer Entfernung
erreicht werden können. Darüber hinaus tragen weniger und kürzere, meist mit
dem Pkw zurückgelegte Fahrten erheblich zur Einsparung von CO ² und damit zum
Klimaschutz bei.
b) Gem. Ziel 1.6
Ziff. 08 RROP 2004 sind Einzelhandelsbetriebe mit Lebensmitteln nur bis 1500 m²
Verkaufsfläche (VK) zulässig.
Die im RROP 2004
festgesetzte Obergrenze von 1.500 m² Verkaufsfläche für großflächige
Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in Grundzentren ist veraltet. Sie trägt den
seither erfolgten Veränderungen im Einzelhandelbereich – sowie den zukünftigen
Herausforderungen (z.B. des Online-Handels) – nicht mehr in angemessener Weise
Rechnung.
Da heute bereits
Lebensmittel-Discounter Verkaufsflächen von 1.200 – 1500 m² zum Standard
erhoben haben, ist es für das Geschäftsmodell von Vollversorgermärkten
unerlässlich, eine deutlich darüber hinausgehende Verkaufsfläche bereitstellen
zu können. Die der RROP-Festsetzung zugrunde liegenden Annahme, dass mit einer
Verkaufsflächenerweiterung auch eine Umsatzzunahme einhergehen muss, stimmt
unter den heutigen Rahmenbedingungen des Einzelhandels nur noch sehr bedingt.
Die heutigen Standards einer kundenfreundlichen Warenpräsentation (niedrigere
Regalhöhen, höhere Gangbreiten, etc.) und die veränderte Kundennachfrage (nach
vegetarischen, veganen, glutenfreien Lebensmitteln, etc.) machen bei
gleichbleibenden Umsatzanteilen grundsätzlich eine größere Verkaufsfläche
erforderlich.
In naher Zukunft
wird sich der „stationäre“ Einzelhandel – auch im Lebensmittelsektor - den
Herausforderungen des Online-Handels stellen müssen. Die zunehmende Anzahl von
solchen Portalen wie „Amazon Fresh, Food.de, etc.“ zeugen davon. Auch die
gesellschaftlichen Veränderungen, die sich aus einem neuen Einkaufsverhalten
durch Smartphones (sowie z.B. den technischen Möglichkeiten eines smarten
Kühlschrankes mit Internetanschluss) ergeben könnten, waren bei der Aufstellung
des RROP 2004 noch nicht absehbar.
Um dem Verlust von
Marktanteilen für die Zukunft vorzubeugen, werden für den stationären
Einzelhandel die Faktoren Warenpräsentation und Einkaufserleben zukünftig eine
wesentliche Rolle spielen. Um den Kunden ein „komfortables Einkaufserlebnis mit
allen Sinnen“ bieten zu können, wird in Vollversorgermärkten ausreichend
Verkaufsfläche benötigt. Vor diesem Hintergrund ist eine zulässige
Verkaufsfläche von bis zu 1.500 m² in Grundzentren nicht mehr ausreichend und
verhindert Modernisierungs- oder Neubauvorhaben der Anbieter.
Änderungsbedarf bei Neuaufstellung des
RROP: Streichung der zulässigen Verkaufsfläche für Einzelhandelsbetriebe mit
Lebensmitteln in Grundzentren
Eine Erhöhung auf
eine zeitgemäße Größenordnung für die Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben
mit Lebensmitteln würde lediglich den zeitlichen Veränderung Rechnung tragen
und ist dringend geboten, um Modernisierungs- und Neubauvorhaben nicht zu behindern
und die Konkurrenzfähigkeit des „stationären“ Einzelhandels gegenüber anderen
Betriebsformen (z.B. Online Handel) zu erhalten. Hiermit wird auch der
Versorgungsauftrag der Grundzentren für die allgemeine tägliche und wohnortnahe
Grundversorgung gesichert.
Im Zuge der
Verlagerung und Erweiterung des EDEKA-Marktes vom Develang in den Bereich
Querdeich wurde ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt, da die geplante
Verkaufsfläche von 2.400 m² über der laut RROP zulässigen 1500 m²
Verkaufsfläche liegt. Das Zielabweichungsverfahren wurde mit einem positiven
Bescheid vom 16.02.18 beendet, da nachgewiesen worden ist, dass das Vorhaben
weder das Kongruenzgebot noch das Beeinträchtigungsverbot verletzt.
Entsprechendes wird auch für andere Vorhaben prognostiziert.
Dem Ziel würde
ebenfalls Rechnung getragen, wenn auf die Steuerung des großflächigen
Einzelhandels (in der der Regel ab 800 m² Verkaufsfläche) durch ein
eigenständiges regionales Ziel der Raumordnung verzichtet werden würde. Auch
ohne eigenständiges Ziel im RROP sind neue Einzelhandelsgroßprojekte
unzulässig, wenn sie den Anforderungen des LROP in Ziffer 2.3 widersprechen
(Integrationsgebot, Konzentrationsgebot, Kongruenzgebot,
Beeinträchtigungsverbot). Das LROP, Ziff. 2.3. stellt nicht auf zulässige
Verkaufsflächen ab sondern orientiert sich auf die Auswirkungen des Vorhabens.
Beschlussvorschlag:
a) Die Stadt
Dannenberg (Elbe) fordert den Landkreis Lüchow-Dannenberg auf, das Zentrale
Orte System (Kap. 1.6 RROP 2004) bei der Neuaufstellung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu überarbeiten und
dem Grundzentrum Dannenberg (Elbe) mittelzentrale Teilfunktion aperiodischer
Einzelhandel zuzuweisen.
b) Die Stadt Dannenberg (Elbe) fordert den Landkreis Lüchow-Dannenberg auf, die im Kap. 1.6 Ziff. 08 RROP 2004 festgesetzte Obergrenze von 1.500 m² Verkaufsfläche für großflächige Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe in Grundzentren bei der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes für den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu streichen.