Sachverhalt:
Herr Jürgen Wedler
wurde auf der konstituierenden Sitzung des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) am
10.11.2016 zum ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters der Stadt
Hitzacker (Elbe) gewählt.
Durch den Verlust
seines Mandates im Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) verliert Herr Wedler kraft
Gesetzes ebenfalls seine Funktion als stellv. Bürgermeister der Stadt Hitzacker
(Elbe), da dies gem. § 81 Abs. 2 S. NKomVG an die Funktion als Beigeordneter im
Verwaltungsausschuss gebunden ist. In der Folge des Verlustes seines Mandats im
Rat der Stadt Hitzacker (Elbe) verliert Herr Wedler ebendiese Funktion als
Beigeordneter im Verwaltungsausschuss ebenfalls (vgl. Vorlage 40/0288/2019).
Ein gesonderter Beschluss ist nicht erforderlich.
Der Rat der Stadt Hitzacker
hat nunmehr gem. § 81 Abs. 2 S. 1 NKomVG die Möglichkeit eine neue
Stellvertretung für den Bürgermeister der Stadt Hitzacker (Elbe) aus den
Beigeordneten des Verwaltungsausschusses zu wählen. Entgegen dem Wortlaut des
Gesetzes ist die Wahl der Stellvertretung nach herrschender Rechtsmeinung auch
in einer späteren Sitzung als der konstituierenden Sitzung möglich.
Besagte
Stellvertretung umfasst folgenden Aufgabenkreis:
- Repräsentative
Vertretung der Stadt Hitzacker (Elbe) (§ 81 Abs. 2 S. 1 NKomVG)
- Einberufung
des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung des Tagesordnung
(§ 81 Abs. 2 S. 1 NKomVG) - Leitung
der Sitzungen des Verwaltungsausschusses (§ 81 Abs. 2 S. 1 NKomVG)
- Verpflichtung
und Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder (§ 81 Abs. 2 S. 1 NKomVG)
- Ratsvorsitz
(§ 105 Abs. 4 NKomVG)
Die Wahl erfolgt
nach den Regelungen des § 67 NKomVG. Demnach wird schriftlich gewählt. Steht
nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn
niemand wiederspricht. Auf Verlangen eines Mitglieds des Rates der Stadt
Hitzacker (Elbe) ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die
Mehrheit der Mitglieder des Rates der Stadt Hitzacker (Elbe) gestimmt hat. Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los, welches vom Bürgermeister gezogen wird.