Sachverhalt:
Der § 162 Abs. 1 Ziffer 1
regelt die Aufhebung von Sanierungssatzungen. Hiernach ist die
Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Nach Ziffer
2 ergeht der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebiets aufgehoben wird, durch
Satzung. Nach der Aufhebung ersucht die Gemeinde gemäß Ziffer 3 das
Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.
In den Jahren 1981 bis 1985
wurden die vorbereitenden Untersuchungen im Bereich der Innenstadt
durchgeführt. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das Untersuchungsgebiet
städtebauliche Missstände aufweist. Es entsprach in seiner vorhandenen Bebauung
und seiner Beschaffenheit in weiten Teilen nicht den allgemeinen Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Nachdem dann Anfang 1985
der Aufnahmebescheid zur Aufnahme in das Städtebauförderprogramm des Landes
Niedersachsen erteilt wurde, mussten nunmehr auch die weiteren rechtlichen
Voraussetzungen für die Umsetzung der Sanierung geschaffen werden. Grundlage
weiteren Handelns war die am 23.05.1985 vom Stadtrat beschlossene Satzung über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern“. Im Laufe der Jahre
wurde es erforderlich, diese Ursprungssatzung durch weitere Änderungs- und Ergänzungssatzungen
den jeweiligen Veränderungen anzupassen. Unter anderem betrafen die Änderungen
die textliche Aufnahme weiterer Flurstücke, sowie die Erweiterung im Bereich
Lauben und An der Alten Jeetzel. Auf der Grundlage der seinerzeit beschlossenen
Satzungen wurde in der Zeit von 1985 bis 2004 die städtebauliche Erneuerung des
Dannenberger Ortskerns umgesetzt und die Innenstadt komplett überarbeitet
(siehe hierzu den Abschlussbericht der Sanierungsmaßnahme
„Dannenberg–Innenstadt“ auf der Internetseite der Stadt Dannenberg (Elbe)).
Mit Erlass des Ministeriums
für Soziales, Frauen, Familien und Gesundheit wurde die Sanierungsmaßnahme
„Dannenberg –Innenstadt“ zum 31.12.2003 für abgeschlossen erklärt. Auf der
Grundlage der durchgeführten Wertermittlungen wurden im Jahre 2003 die von den
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu zahlenden Ausgleichsbeiträge zu
96% abgelöst. Die Restabwicklung erfolgte in der Folgezeit per Bescheid. Die
Löschung der Sanierungsvermerke wurde danach in Abstimmung mit dem Grundbuchamt
veranlasst.
Nachdem nun die Sanierung
abgeschlossen ist, sind die Sanierungssatzungen, wie in der Beschlussfassung
und der beigefügten Aufhebungssatzung dargestellt, gemäß § 162 BauGB
aufzuheben.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt
Dannenberg (Elbe) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortskern“ vom 23.05.1985, sowie die 1.Satzung zur Änderung der
Sanierungssatzung vom 25.03.1986 , die 2. Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung
vom 21.07.1986, die 1. Ergänzungssatzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes vom 12.06.1995 und die 2. Ergänzungssatzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes vom 19.02.1996, werden auf der Grundlage des § 162 Baugesetzbuch (BauGB), in Verbindung
mit § 10 und § 58 Abs. 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) aufgehoben.
Die beigefügte Satzung über
die Aufhebung der Sanierungssatzung in der Ursprungsfassung, einschließlich der
Änderungs- und Ergänzungssatzungen werden beschlossen.