Sachverhalt:
Gem. § 2 Abs. 1 S.
2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der
Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) obliegt es der
Samtgemeinde Elbtalaue für ihr Gebiet eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu
unterhalten und einzusetzen.
Das NBrandSchG
enthält keine Definition, wann man von einer leistungsfähigen Feuerwehr
spricht. Die Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (FwVO) gibt bezüglich
der Leistungsfähigkeit einer kommunalen Feuerwehr lediglich gewisse
Mindeststandards vor. Es obliegt also der Samtgemeinde Elbtalaue die
Leistungsfähigkeit ihrer Feuerwehr selbständig zu überprüfen.
Ein Instrument zur
Überprüfung der Leistungsfähigkeit einer kommunalen Feuerwehr ist die
Feuerwehrbedarfsplanung. Im Rahmen einer Freihändigen Vergabe wurde der Auftrag
zur Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes für die Samtgemeinde Elbtalaue an
das Brandschutzingenieurbüro Fennen vergeben. Dieses hat die Arbeiten nunmehr
abgeschlossen.
Den
Feuerwehrbedarfsplan für die Samtgemeinde Elbtalaue erhalten Sie als Anlage.
Weitere Erläuterungen wird Herr Fennen vom Brandschutzingenieurbüro Fennen in
der Sitzung am 31.05.2017 vortragen.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Samtgemeinde Elbtalaue beschließt anliegenden Feuerwehrbedarfsplan für die
Samtgemeinde Elbtalaue.