Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2014 und Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014, über die Ergebnisverwendung 2014 sowie Zustimmung zu über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen des Jahres 2014
Vorlage
20/0601/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

·    der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·    bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·    sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 gibt das RPA auf den Seiten 15 und 16 des Prüfberichtes einige spezielle Hinweise:

 

4.1 Anlagenübersicht

Die Beschreibung des Problems ist zutreffend. Es hat aber keine Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Ursächlich sind sachliche und technische Einstellungen bzw. Entscheidungen aus der Doppik-Einführungsphase, die sich nicht ohne weiteres korrigieren lassen. Die Verwaltung ist bemüht, das Problem im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten anzugehen.

 

4.2 Hauptsatzung

Gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Nach diesem Grundsatz müsste also eine Satzung aufgrund ihrer Bindungswirkung geändert oder aufgehoben werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage bzw. Regelungsmöglichkeiten einer Satzung durch Änderung oder Aufhebung des betreffenden formellen Gesetzes nachträglich in Gänze oder in Teilen weggefallen sind. Bei den genannten Satzungen ist dies allerdings nicht so, weil die Ermächtigungsgrundlage in gleicher Form im Nachfolgegesetz steht. Eine Änderungspflicht wird daher seitens der Verwaltung nicht gesehen.

 

4.3 Versicherungen

Die Versicherungen wurden bisher nicht ausgeschrieben. Es besteht seit vielen Jahren einen Rahmenvertrag mit der VGH zu vergünstigten Konditionen. Da Versicherungen bisher von verschiedenen Stellen der Samtgemeindeverwaltung bearbeitet wurden, ist im Rahmen einer Umorganisation zum 01.03.2017 eine zentrale Versicherungsstelle geschaffen worden. Nach Durcharbeitung aller Unterlagen ist es vorgesehen, Versicherungsleistungen künftig auszuschreiben.

 

4.4 Verfügungsmittel

Das RPA vertritt den Standpunkt, dass die Kosten der Jahresabschlussfeier den Verfügungsmitteln des Bürgermeisters zuzuordnen seien und die Buchungen auf dem Konto „Sonstige Aufwendungen für laufenden Betrieb“ falsch wären. Wäre die Aufwendungen als Verfügungsmittel gebucht worden, wäre eine unzulässige Ansatzüberschreitung entstanden.

Wie bereits in den Stellungsnahmen zu den vorhergehenden Prüfungen berichtet, teilt die Verwaltung diese Sicht nicht.

Nach § 13 Abs. 1 GemHKVO sind Verfügungsmittel „Aufwendungen und entsprechende Auszahlungen (…) des ehrenamtlichen Bürgermeisters (…), die aus dienstlichem Anlass entstehen und für die nicht an anderer Stelle Mittel veranschlagt sind“. Da es sich nach Auffassung der Verwaltung bei den Aufwendungen für die Jahresabschlussfeier nicht um Aufwendungen des Bürgermeisters handelt, sondern um eine Veranstaltung des Rates unter Beteiligung von Spielkreisbeschäftigen usw., kann es sich folglich nicht um Aufwand handeln, der über Verfügungsmittel abzuwickeln wäre. Zudem geben die amtlichen Zuordnungsvorschriften des Landes Niedersachsen keine konkreten Hinweise, wie derartige Aufwendungen zu buchen sind.

 

4.5 Mietvertrag Kinderspielkreis

Die entstandene Überzahlung wurde zurückgefordert und von der Samtgemeinde im Juni 2017 gezahlt.

 

4.6 Beitragsbescheid des Unterhaltungsverbandes Jeetzel-Seege

Die Stellungnahme des Verbandes hierzu lautet wie folgt: „Die Verfahrensweise des Unterhaltungsverbandes Jeetzel-Seege, auch die Nebenwohnungen bei der Berechnung der Erschwernisbeiträge zu berücksichtigen, ist richtig. Nach Nr. 1 c) der Anlage 5 zu § 64 Abs. 1 Satz 4 NWG richtet sich der alternative Erschwernisbeitrag bei Gemeindemitgliedschaft „... je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, ...“. Es geht dabei nicht um den Begriff des Einwohners nach NKomVG oder Melderecht, bei dem es auf den Wohnsitz oder die Hauptwohnung ankommt. Vielmehr ist jedes Wohnen eines Einwohners zu berücksichtigen, d.h. auch das Vorhalten eines Nebenwohnsitzes. Käme es nur auf den Begriff des „Einwohners“ im Sinne des NKomVG oder Melderechts an, hätte das NWG nicht zusätzlich das „Wohnen“ erwähnen müssen. Wohnung nach § 20 BMG ist nicht nur die Hauptwohnung, sondern jede Wohnung, auch wenn jemand mehrere Nebenwohnungen hat. Nach Sinn und Zweck der Regel im NWG ist keine andere Auslegung zulässig. Bei der Berücksichtigung der Erschwernis kommt es nicht auf die melderechtliche oder kommunalrechtliche Betrachtung an, die aus dort verankerten Notwendigkeiten auf die Bestimmung eines Hauptwohnsitzes angewiesen sein mag. Vielmehr ist erschwernisrechtlich auf den abstrakten Zusammenhang zwischen Einwohnern und Bebauung abzustellen. Da auch Nebenwohnungen mit Bebauung sowie der entsprechenden Infrastruktur zusammenhängen, kann die erschwernisrechtliche Bewertung nur unter Einbeziehung aller vorhandenen Nebenwohnungen sachgerecht erfolgen. Ansonsten würden Teile der eine Erschwernis verursachenden Bebauung gleichheitswidrig unberücksichtigt gelassen.“

 

Überzahlungen aufgrund falsch erhobener Einwohnerzahlen sind somit nicht erfolgt. Das RPA wurde dementsprechend informiert.

 

4.7 Periodenfremde Erträge

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

4.8 Konzessionsabgaben

Hier vertritt die Verwaltung einen anderen Standpunkt. Nach § 59 Nr. 6 GemHKVO entstehen nicht nur bei Abgaben sondern auch bei abgabeähnlichen Entgelten (die sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich begründet sein können) keine außerordentlichen Erträge, so dass diese immer ordentlich zu buchen sind. Nach begründeter Ansicht der Verwaltung handelt es sich bei Konzessionsabgaben um abgabeähnliche Entgelte.

 

Die Gemeinde hat im Jahr 2014 ein ordentliches Ergebnis von + 20.952,97 € und ein außerordentliches Ergebnis von + 10.281,36 € erzielt. Beide Beträge sind den jeweiligen Überschussrücklagen zuzuführen.

 

Überplanmäßige Aufwendungen entstanden in den Budgets 1 und 61.

 

Der überplanmäßige Aufwand des Budgets 1 entstand im Produkt Kinderspielkreis aufgrund der internen Verrechnung der Raumkosten mit dem Budget 31. Dieser Mehraufwand konnte nur teilweise durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden.

 

Im Budget 61 resultiert der Mehraufwand aus höheren Transferaufwendungen für Kreis-, Samtgemeinde- und Gewerbesteuerumlage.

 


Beschlussvorschlag:

a) Der Rat beschließt die Jahresrechnung 2014 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem

Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.

b) Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von 20.952,97 € wird der Rücklage aus dem ordentlichen Ergebnis zugeführt.

c) Der Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von 10.281,36 € wird der Rücklage aus dem außerordentlichen Ergebnis zugeführt.

d) Der Rat stimmt über-/außerplanmäßigen Aufwendungen von 5.350,00 € im Budget 1 und von 11.325,11 € im Budget 61 zu.