Sachverhalt:
Zur höheren
Besteuerung von „gefährlichen Hunden“ (sog. Aggressivhunde) hat das
Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2014 (9 C 8.13) eine richtungsweisende
Entscheidung getroffen, die inzwischen durch verschiedene Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte weiter ergänzt und konkretisiert worden ist.
Die Höherbesteuerung
ist demnach zwar grundsätzlich weiter zulässig, aber auf ein Vielfaches der
„Normalsätze“ zu begrenzen. Der mit der erhöhten Besteuerung verfolgte Zweck
der Eindämmung gefährlicher Hunde darf keine „erdrosselnde Wirkung“ haben und
damit die Haltung jeder Art von Aggressivhunden nicht unmöglich machen.
In der
Rechtsprechung hat sich inzwischen eine zweidimensionale Faustformel
entwickelt. Einerseits sollte die erhöhte Steuer nicht mehr als das 12-fache
des „normalen“ Steuersatzes für den jeweiligen Hund betragen und andererseits
nicht die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten für einen Hund
übersteigen. Die durchschnittlichen Haltungskosten werden von den Gerichten bei
etwa 1.000 €/Jahr angesiedelt. Hierbei sind die auch anzusetzenden einmaligen
Kosten für Anschaffung, Bestattung etc.
und besonderen Kosten aufgrund der Aggressivhundeigenschaft noch nicht
berücksichtigt.
Der laut Satzung
der Gemeinde einheitlich für jeden Aggressivhund vorgesehene Steuersatz beträgt
600,00 €. Die Normalsätze betragen 24,00 € für den ersten, 45,00 € für den
zweiten und 72,00 € für jeden weiteren Hund. Der jetzige Aggressivhundsatz
beträgt das 25-fache der Ersthundsteuer, das 13-fache der Zweithundsteuer und
das 8-fache der Steuer für weitere Hunde.
Um die gerichtliche
Beanstandung der Hundesteuersatzung zu vermeiden, wird die Anpassung des
Steuersatzes für Aggressivhunde gemäß Satzungsentwurf empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Die 2.
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf vom 13.12.2012
wird beschlossen.