Sachverhalt:
Da die Samtgemeinde Elbtalaue bis
zum 01.11.2016 eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte beschäftigen
durfte, galten die Regelungen des § 8 Abs. 2 NKomVG nicht. § 8 Abs. 3 NKomVG
hat die Samtgemeinde daher verpflichtet, durch Satzung die Berufung und
Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten, deren Stellvertretung sowie die
Rechtsstellung zu regeln.
Dieser Verpflichtung ist die
Samtgemeinde Elbtalaue mit Erlass der Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue vom 18.12.2008
nachgekommen.
Mit Berufung einer hauptamtlichen
Gleichstellungsbeauftragten gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen wieder
unmittelbar. Die oben genannte Satzung muss daher mit Abberufung der
ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten außer Kraft treten.
Eine Satzung tritt grundsätzlich
durch Aufhebungssatzung außer Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung zur
Aufhebung der Satzung über die Rechtsstellung der
Gleichstellungsbeauftragten der Samtgemeinde Elbtalaue vom 18.12.2008 wird
erlassen