Betreff
Nutzung von Straßen und Straßenseitenräumen
Vorlage
31/0318/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Beschluss wurde gem. anliegender Niederschrift im Jahre 2011 vertagt. Mittlerweile hat eine Bürgermeisterdienstversammlung stattgefunden, in der der Beschluss dieser Grundsatzentscheidung mehrheitlich gebilligt wurde. Des Weiteren wurden Informationen des NSGB eingeholt, die als Anlage beigefügt sind.

 

Eine Nutzung dieser Art richtet sich nach bürgerlichem Recht und kann nicht über eine Sondernutzungs-satzung geregelt werden.

 

Durch die starke Zunahme der regenerativen Energiegewinnung kommt es seit längerer Zeit zu einer vermehrten Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen zur Verlegung von Einspeisungsleitungen.

Auch die Querung von Straßen und die Nutzung von Straßen- und Wegeseitenräumen für die Verlegung von Beregnungsleitungen etc. nehmen zu.

Diese Verlegung stellt eine über den allgemeinen Bedarf gültige Nutzung dar.

 

Die Nutzer erzielen einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil durch diese Verlegung. Dies rechtfertigt die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Richtungsweisend mag hier auch die in der Anlage dargestellte Meinung des Städte – und Gemeindebundes sein, der in seinem Fazit ebenfalls den Abschluss von Gestattungsverträgen favorisiert.

 

Bisher war die Höhe der Nutzungsentgelte nicht geregelt. Um alle Nutzer gleich zu behandeln, sollte eine Entscheidung hierzu gefasst werden.

 

Als sinnvolle Lösung wird die Erhebung nach einer Staffelung oder eine  einmaligen Ablösung der Forderung gesehen.


 

 

Mögliche Variante für eine Staffelung:

 

bis 100 m                                                                           0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 m und 1.000 m       0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                                           0,10 €

 

Entschädigung pro Jahr und lfd. Meter.

 

Pro Querung wird eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr vorgeschlagen.

 

Da es bisher keinen Beschluss gab, wurden diese Summen bei Verträgen aus naher Vergangenheit bereits vereinbart und von den Vertragspartnern akzeptiert.

Beschlussvorschlag:

Für die Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und deren Seitenräumen wird eine Staffelung der Entschädigung wie folgt erhoben:

 

bis 100 m                                                            0,30 € mindestens aber 10,-- €

je weiteren m zwischen 101 und 1.000                 0,20 €

je weiteren m ab 1.001 m                           0,10 €

Entschädigung pro Jahr und lfd. m.

Pro Querung eine Entschädigung in Höhe von 10,-- € pro Jahr.