Sachverhalt:
Seit 1.1.2005 ist
in Niedersachsen das dem Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
(außergerichtliches Vorverfahren) per Gesetz grundsätzlich abgeschafft worden.
Nur für bestimmte Angelegenheiten gemäß einem Ausnahmekatalog wurde das
Widerspruchsverfahren beibehalten.
Unter anderem für
kommunale Abgaben wurde ab 01.07.2017 durch Änderung des Nieders.
Justizgesetzes die Möglichkeit zur optionalen Einführung des
Widerspruchsverfahrens vorgesehen.
Die Abschaffung des
Widerspruchsverfahrens hat seit 2005 nicht zu Beeinträchtigungen oder
Erschwernissen für den Rechtschutz suchenden Bürger geführt. Zweck des Wegfalls
war u.a. die Vermeidung von Widersprüchen aus Schikanegründen oder in
Bagatellfällen. Die damalige Intention hat sich bestätigt und bewährt. Bei
grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsstandpunkten führte das
Widerspruchsverfahren in den seltensten Fällen zur Konfliktlösung, sondern
verlängerte lediglich die Verfahrensdauer. Grundlegende Streitfälle beziehen
sich regelmäßig auf Satzungsinhalte, die in einem Widerspruchsverfahren kaum
beizulegen sind sondern der gerichtlichen Klärung bedürfen.
Die kommunalen
Spitzenverbände (LK-Tag, Städtetag, NSGB) empfehlen ihren Mitgliedern von
optionalen Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch zu machen und hiervon
lediglich in begründeten Sondersituationen, wie z.B. gleichgelagerte
Mehrfachverfahren etc., abzuweichen.
Für eine
rechtssichere Wahrnehmung des behördlichen Optionsrechts wird bereits im
Bericht zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/7477) eine Grundsatzentscheidung der
Behörde empfohlen, wozu auch die kommunalen Spitzenverbände raten.
Der verwaltungsseitig
erarbeitete Grundsatzbeschluss, der sich eng an das empfohlene Muster anlehnt,
wird zur Beschlussfassung empfohlen.
Beschlussvorschlag:
Die Richtlinie der
Samtgemeinde Elbtalaue zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach
§ 80 Abs. 3 des Nieders. Justizgesetzes (NJG 2017) wird beschlossen.