Betreff
Richtline zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 NJG
Vorlage
22/0296/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Seit 1.1.2005 ist in Niedersachsen das dem Klageverfahren vorgeschaltete Widerspruchsverfahren (außergerichtliches Vorverfahren) per Gesetz grundsätzlich abgeschafft worden. Nur für bestimmte Angelegenheiten gemäß einem Ausnahmekatalog wurde das Widerspruchsverfahren beibehalten.

 

Unter anderem für kommunale Abgaben wurde ab 01.07.2017 durch Änderung des Nieders. Justizgesetzes die Möglichkeit zur optionalen Einführung des Widerspruchsverfahrens vorgesehen.

 

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens hat seit 2005 nicht zu Beeinträchtigungen oder Erschwernissen für den Rechtschutz suchenden Bürger geführt. Zweck des Wegfalls war u.a. die Vermeidung von Widersprüchen aus Schikanegründen oder in Bagatellfällen. Die damalige Intention hat sich bestätigt und bewährt. Bei grundsätzlich unterschiedlichen Rechtsstandpunkten führte das Widerspruchsverfahren in den seltensten Fällen zur Konfliktlösung, sondern verlängerte lediglich die Verfahrensdauer. Grundlegende Streitfälle beziehen sich regelmäßig auf Satzungsinhalte, die in einem Widerspruchsverfahren kaum beizulegen sind sondern der gerichtlichen Klärung bedürfen.

 

Die kommunalen Spitzenverbände (LK-Tag, Städtetag, NSGB) empfehlen ihren Mitgliedern von optionalen Widerspruchsverfahren keinen Gebrauch zu machen und hiervon lediglich in begründeten Sondersituationen, wie z.B. gleichgelagerte Mehrfachverfahren etc., abzuweichen.

 

Für eine rechtssichere Wahrnehmung des behördlichen Optionsrechts wird bereits im Bericht zum Gesetzesentwurf (LT-Drs. 17/7477) eine Grundsatzentscheidung der Behörde empfohlen, wozu auch die kommunalen Spitzenverbände raten.

 

Der verwaltungsseitig erarbeitete Grundsatzbeschluss, der sich eng an das empfohlene Muster anlehnt, wird zur Beschlussfassung empfohlen.

 


Beschlussvorschlag:

Die Richtlinie der Samtgemeinde Elbtalaue zur Anwendung des optionalen Widerspruchsverfahrens nach § 80 Abs. 3 des Nieders. Justizgesetzes (NJG 2017) wird beschlossen.