Sachverhalt:
Für jeden der vom
Rat gebildeten Fachausschüsse ist gemäß § 71 Abs. 8 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) eine Ausschussvorsitzende / ein
Ausschussvorsitzender aus der Mitte der Abgeordneten zu bestimmen, die dem
Ausschuss angehören. Für die Verteilung der Sitze im sogenannten
„Zugreifverfahren“ gilt das Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.
In der sich daraus
ergebenden Reihenfolge können die Fraktionen und Gruppen einen der noch
verfügbaren Ausschussvorsitze für sich beanspruchen und dafür ein Ratsmitglied
benennen, das dem jeweiligen Ausschuss angehört.
Die Vertretung
der Ausschussvorsitzenden ist im Gegensatz zum Ausschussvorsitzenden selbst
gesetzlich nicht geregelt. Die Vertretung sollte daher entsprechende
Bestimmungen festlegen. In der konstituierenden Sitzung des Rates der
Samtgemeinde Elbtalaue am 08.11.2016 wurde mithin bestimmt, dass die Fraktion
oder Gruppe, die die Ausschussvorsitzende / den Ausschussvorsitzenden stellt,
auch die Vertreterin oder den Vertreter aus der Mitte der dem Ausschuss
angehörenden Ratsmitgliedern benennt.
Da die Fraktion
Bündnis 90 / Die Grünen nur über einen Sitz im Ausschuss für Jugend, Betreuung,
Senioren, Migration, Bildung und Büchereien verfügt, wurde die Benennung der
Vertretung in der konstituierenden Sitzung zunächst zurückgestellt. Der
Ausschuss muss die Benennung daher nachholen und dem Rat zur Kenntnis geben.
Eines Feststellungsbeschlusses durch den Ausschuss oder den Rat bedarf es
nicht.
Nach dem oben dargelegten Verfahren hat die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen nunmehr eine Vertreterin / einen Vertreter der Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der Abgeordneten (hier dann also einen Abgeordneten einer anderen Fraktion) zu benennen, die / der dem Ausschuss angehört.
Beschlussvorschlag: