Betreff
Errichtung von Wohnmobilstellplätzen am Tennisplatz in Zernien
Vorlage
30/0244/2017
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Es kam die Idee auf, in der Nähe des Schwimmbades und der Tennisanlage die Möglichkeit zu schaffen, Wohnmobile für ein paar Tage abzustellen zu können, insbesondere um die Einrichtungen des Ortes zu nutzen. Angedacht waren ca. 6 Stellplätze.

Die Plätze sollen mit Strom und Wasseranschlüssen ausgestattet werden, die Sanitäranlagen des Sportvereins sollen genutzt werden können. Betreiber der Plätze sollte ebenfalls der Sportverein sein.

 

Gemäß Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser gelten Plätze, die während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind, als Campingplätze. Für einen solchen Platz sind zum einen die Bestimmungen der Verordnung bindend, zum anderen wäre hier Bauleitplanung erforderlich.

 

Die Fläche nördlich der Tennisanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Kuhtrifft/Räuberberg – Neufassung“. Für die Fläche gilt folgende Festsetzungen: öffentliche Grünfläche mit Nutzung Tennisanlage. Die nutzbare Fläche nördlich der Tennisanlage hat eine Größe von ca. 36 x 11m.

Im Rahmen einer Bauleitplanung müsste die Fläche für die Stellplätze in ein Sondergebiet (Wohnmobil) geändert werden.

Für eine Bauleitplanung wäre dieser Standort problematisch, weil man planerisch keinen Immissionskonflikt verursachen darf. Tennisplätze werden als Lärmquelle eingestuft, zu der Abstand einzuhalten ist. Wohnmobilplätze sind zur Erholung da und haben einen Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes (WR).

Laut Lärmfibel ist bei Einhaltung folgender Abstände davon auszugehen, dass die Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten werden:

Betrieb nur außerhalb der Ruhezeiten: 137 m

Betrieb auch in den Ruhezeiten: 202 m

 

Ruhezeiten:

Tags:                     An Werktagen: 6-8 Uhr und 20-22 Uhr

An Sonn- und Feiertagen: 7-9 Uhr, 13-15 Uhr und 20-22 Uhr

Nachts:                An Werktagen: 22 - 6 Uhr

An Sonn- und Feiertagen: 22-7 Uhr

 

Will man an der Planung festhalten, wäre das nur mit Schallschutzwand und Schallschutzgutachten machbar. Weitere planungsrechtlich problematische Gesichtspunkte sind nicht auszuschließen.

 

Eine alternative Planung unterhalb der Grenze zur Anwendbarkeit der Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser mit maximal 3 Stellplätzen ist ebenfalls nicht durchführbar.

Eine Baugenehmigung wurde von der Baugenehmigungsbehörde aus folgenden Gründen nicht in Aussicht gestellt:

-       Es besteht keine planungsrechtliche Zulässigkeit für Stellplätze auf der als öffentliche Grünfläche, Tennisanlage festgesetzten Fläche

-       Im Norden und Westen ist eine durchgängige Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit Sichtschutzfunktion festgesetzt. Eine Zufahrt ist hier nicht zulässig.