Sachverhalt:
Es kam die Idee
auf, in der Nähe des Schwimmbades und der Tennisanlage die Möglichkeit zu
schaffen, Wohnmobile für ein paar Tage abzustellen zu können, insbesondere um
die Einrichtungen des Ortes zu nutzen. Angedacht waren ca. 6 Stellplätze.
Die Plätze sollen
mit Strom und Wasseranschlüssen ausgestattet werden, die Sanitäranlagen des
Sportvereins sollen genutzt werden können. Betreiber der Plätze sollte
ebenfalls der Sportverein sein.
Gemäß Verordnung
über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser gelten Plätze, die
während des ganzen Jahres oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des
Jahres betrieben werden und die zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen
von mehr als drei Wohnwagen
oder Zelten bestimmt sind, als Campingplätze. Für einen solchen Platz sind zum
einen die Bestimmungen der Verordnung bindend, zum anderen wäre hier
Bauleitplanung erforderlich.
Die Fläche nördlich
der Tennisanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der
Kuhtrifft/Räuberberg – Neufassung“. Für die Fläche gilt folgende Festsetzungen:
öffentliche Grünfläche mit Nutzung Tennisanlage. Die nutzbare Fläche nördlich
der Tennisanlage hat eine Größe von ca. 36 x 11m.
Im Rahmen einer
Bauleitplanung müsste die Fläche für die Stellplätze in ein Sondergebiet
(Wohnmobil) geändert werden.
Für
eine Bauleitplanung wäre dieser Standort problematisch, weil man planerisch
keinen Immissionskonflikt verursachen darf. Tennisplätze werden als Lärmquelle
eingestuft, zu der Abstand einzuhalten ist. Wohnmobilplätze sind zur Erholung da und haben einen Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes (WR).
Laut
Lärmfibel ist bei Einhaltung folgender Abstände davon auszugehen, dass die
Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) eingehalten
werden:
Betrieb
nur außerhalb der Ruhezeiten: 137 m
Betrieb
auch in den Ruhezeiten: 202 m
Ruhezeiten:
Tags: An Werktagen: 6-8 Uhr und
20-22 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 7-9
Uhr, 13-15 Uhr und 20-22 Uhr
Nachts:
An Werktagen: 22 - 6 Uhr
An Sonn- und Feiertagen: 22-7
Uhr
Will man an der Planung
festhalten, wäre das nur mit Schallschutzwand und Schallschutzgutachten
machbar. Weitere planungsrechtlich problematische Gesichtspunkte sind nicht
auszuschließen.
Eine
alternative Planung unterhalb der Grenze zur Anwendbarkeit der Verordnung über
Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser mit maximal 3 Stellplätzen
ist ebenfalls nicht durchführbar.
Eine
Baugenehmigung wurde von der Baugenehmigungsbehörde aus folgenden Gründen nicht
in Aussicht gestellt:
- Es besteht keine
planungsrechtliche Zulässigkeit für Stellplätze auf der als öffentliche
Grünfläche, Tennisanlage festgesetzten Fläche
- Im Norden und Westen ist eine
durchgängige Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit
Sichtschutzfunktion festgesetzt. Eine Zufahrt ist hier nicht zulässig.