Sachverhalt:
Der
Jahresabschluss 2014 wurde im September 2016 fertiggestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt prüfbereit gemeldet. Die Prüfung wurde im Februar 2017 abgeschlossen. Gründe, die einer
Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt
nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass
· der Haushaltsplan und die Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
· bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den
Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach
den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden
Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist
und
· sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,
Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind
und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
darstellt.
Unter
Ziffer 4 auf den Seiten 12 und 13 des Prüfberichtes bemängelt das RPA einige
Punkte:
4.1
periodenfremde Erträge:
Es
wurden Einnahmen für Leistungen des Jahres 2013 ordentlich gebucht, obwohl sie
außerordentliche Erträge darstellten. Der Hinweis ist berechtigt. Die
fehlerhaften Zuordnungen sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten nicht
aufgefallen.
4.2
aktive Rechnungsabgrenzung:
Die
Miete für Wärmemesser in der ehemaligen Schule wird jahresübergreifend im
Voraus bezahlt. Für die anteilige Miete des Jahres 2015 hätte ein aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen. Der Hinweis ist rechtlich
zutreffend. Angesichts der relativ geringen Rechnungshöhe und des jährlichen Wiederkehrens
dieses Sachverhaltes hat die Verwaltung diese Position als inhaltlich
unerheblich betrachtet. Aus pragmatischen Gründen wurde daher von der Bildung
derartiger Abgrenzungsposten bisher abgesehen.
4.3
Hauptsatzung:
Gem.
Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Nach
diesem Grundsatz müsste also eine Satzung aufgrund ihrer Bindungswirkung
geändert oder aufgehoben werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage bzw.
Regelungsmöglichkeiten einer Satzung durch Änderung oder Aufhebung des
betreffenden formellen Gesetzes nachträglich in Gänze oder in Teilen weggefallen sind. Bei den
genannten Satzungen ist dies allerdings nicht so, weil die Ermächtigungsgrundlage
in gleicher Form im Nachfolgegesetz steht. Eine Änderungspflicht wird daher seitens der Verwaltung nicht gesehen.
4.4
Versicherungen:
Die
Versicherungen wurden bisher nicht ausgeschrieben. Es besteht seit vielen
Jahren einen Rahmenvertrag mit der VGH zu vergünstigten Konditionen. Da
Versicherungen bisher von verschiedenen Stellen der Samtgemeindeverwaltung
bearbeitet wurden, ist im Rahmen einer Umorganisation zum 01.03.2017 eine
zentrale Versicherungsstelle geschaffen worden. Nach Durcharbeitung
aller
Unterlagen ist es vorgesehen, Versicherungsleistungen künftig auszuschreiben.
4.5
Liquiditätskredite:
Die Gründe, die zur
Überschreitung des zulässigen Höchstbetrages der Liquiditätskredite führten,
sind auf Seite 21 des Rechenschaftsberichtes ausführlich dargelegt.
Überplanmäßigen
Aufwendungen entstanden in Höhe von 4.742,54 € im Budget 1, insbesondere im
Produkt 36520 Kinderspielkreis (4.703,42 €) durch erhöhten Personalbedarf und
die nicht eingeplante interne Verrechnung der Raumkosten mit dem Produkt 36521.
Den Mehraufwendungen beim Kinderspielkreis stehen 4.734,95 € Mehrerträge
gegenüber.
Beschlussvorschlag:
a. Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2014 gemäß § 129 Abs. 1
NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.
b. Der Rat stimmt über-/außerplanmäßigen Aufwendungen von 4.742,54
€ im Budget 1 zu.