Betreff
Beschluss über die Jahresrechnung 2014 und Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2014 sowie Zustimmung zu über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen
Vorlage
20/0238/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss 2014 wurde im September 2016 fertiggestellt und dem Rechnungsprüfungsamt prüfbereit gemeldet. Die Prüfung wurde im Februar  2017 abgeschlossen. Gründe, die einer Entlastung des Bürgermeisters entgegenstehen, hat das Rechnungsprüfungsamt nicht festgestellt. Es bestätigt gem. § 156 Abs. 1 NKomVG, dass

 

·              der Haushaltsplan und die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,

·              bei den Erträgen und Aufwendungen sowie bei den Einzahlungen und Auszahlungen des kommunalen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist und

·              sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge,

Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen enthalten sind und der Jahresabschluss die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage darstellt.

 

Unter Ziffer 4 auf den Seiten 12 und 13 des Prüfberichtes bemängelt das RPA einige Punkte: 

 

4.1 periodenfremde Erträge:

Es wurden Einnahmen für Leistungen des Jahres 2013 ordentlich gebucht, obwohl sie außerordentliche Erträge darstellten. Der Hinweis ist berechtigt. Die fehlerhaften Zuordnungen sind im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten nicht aufgefallen.

 

4.2 aktive Rechnungsabgrenzung:

Die Miete für Wärmemesser in der ehemaligen Schule wird jahresübergreifend im Voraus bezahlt. Für die anteilige Miete des Jahres 2015 hätte ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden müssen. Der Hinweis ist rechtlich zutreffend. Angesichts der relativ geringen Rechnungshöhe und des jährlichen Wiederkehrens dieses Sachverhaltes hat die Verwaltung diese Position als inhaltlich unerheblich betrachtet. Aus pragmatischen Gründen wurde daher von der Bildung derartiger Abgrenzungsposten bisher abgesehen.

 

4.3 Hauptsatzung:

Gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Nach diesem Grundsatz müsste also eine Satzung aufgrund ihrer Bindungswirkung geändert oder aufgehoben werden, wenn die Ermächtigungsgrundlage bzw. Regelungsmöglichkeiten einer Satzung durch Änderung oder Aufhebung des betreffenden formellen Gesetzes nachträglich in Gänze oder in Teilen weggefallen sind. Bei den genannten Satzungen ist dies allerdings nicht so, weil die Ermächtigungsgrundlage in gleicher Form im Nachfolgegesetz steht. Eine Änderungspflicht wird daher seitens der Verwaltung nicht gesehen.

 

4.4 Versicherungen:

Die Versicherungen wurden bisher nicht ausgeschrieben. Es besteht seit vielen Jahren einen Rahmenvertrag mit der VGH zu vergünstigten Konditionen. Da Versicherungen bisher von verschiedenen Stellen der Samtgemeindeverwaltung bearbeitet wurden, ist im Rahmen einer Umorganisation zum 01.03.2017 eine zentrale Versicherungsstelle geschaffen worden. Nach Durcharbeitung

aller Unterlagen ist es vorgesehen, Versicherungsleistungen künftig auszuschreiben.

 

4.5 Liquiditätskredite:

Die Gründe, die zur Überschreitung des zulässigen Höchstbetrages der Liquiditätskredite führten, sind auf Seite 21 des Rechenschaftsberichtes ausführlich dargelegt.

 

Überplanmäßigen Aufwendungen entstanden in Höhe von 4.742,54 € im Budget 1, insbesondere im Produkt 36520 Kinderspielkreis (4.703,42 €) durch erhöhten Personalbedarf und die nicht eingeplante interne Verrechnung der Raumkosten mit dem Produkt 36521. Den Mehraufwendungen beim Kinderspielkreis stehen 4.734,95 € Mehrerträge gegenüber.

 

Beschlussvorschlag:

a.      Der Rat beschließt den Jahresabschluss 2014 gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG und erteilt dem Bürgermeister Entlastung für das Haushaltsjahr 2014.

b.     Der Rat stimmt über-/außerplanmäßigen Aufwendungen von 4.742,54 € im Budget 1 zu.