Sachverhalt:
Jede Gemeinde hat
nach den Regelungen des Kommunalwahlrechts eine Wahlleitung zu berufen.
Grundsätzlich ist die/ der Bürgermeister/ -in bzw. die/ der Stadtdirektor/-in
gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) kraft
Gesetzes zugleich Gemeindewahlleiter/-in. Stellvertreter ist gem. § 9 Abs. 1 S.
2 NKWG jeweils die/ der Vertreter/-in im Amt.
Wahlbewerber/-innen
und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können gem. § 9 Abs. 4 NKWG nicht
gleichzeitig Wahlleitung oder Stellvertretung sein.
Gem. § 9 Abs. 3 Nr.
3 NKWG kann der Rat u. a. Beschäftigte der Samtgemeinde zur Wahlleitung und
Stellvertretung berufen. Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Stadt Hitzacker
(Elbe) in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Letztmalig wurde Frau Tamara
Bombeck zur Wahlleiterin der Stadt Hitzacker (Elbe) und Herr Matthias Rhode zum
stellv. Wahlleiter der Stadt Hitzacker (Elbe für die Kommunalwahl am 11.09.2016
sowie für darauf folgende Wahlperiode X (2016- 2021) berufen.
Aufgrund eines
innerbehördlichen Organisationsaktes nimmt Frau Bombeck inzwischen nicht mehr
die Aufgaben der Wahlsachbearbeitung bei der Samtgemeinde Elbtalaue wahr. Diese
Aufgabe wird nunmehr vom Beschäftigten Herrn Daniel Schwarzer wahrgenommen.
Die Wahlleitung hat
zahlreiche Aufgaben vor, während und nach einer Kommunalwahl zu erfüllen. Aus
diesem Grund sollte Herr Daniel Schwarzer, als Wahlsachbearbeiter der
Samtgemeinde Elbtalaue, für die Wahlperiode X (2016-2021) zum Wahlleiter der
Stadt Hitzacker (Elbe) berufen werden. Er verfügt über die erforderlichen
Kenntnisse und Qualifikationen, die das Amt des Gemeindewahlleiters erfordern.
Stellvertretender Gemeindewahlleiter bleibt weiterhin Herr Matthias Rhode.
Beschlussvorschlag:
Herr Daniel
Schwarzer wird für die Wahlperiode X (2016-2021) zum Wahlleiter der Stadt
Hitzacker (Elbe)berufen.