Betreff
Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 Km/h für den gesamten Bereich des Osterweges sowie für einen Teibereich der Lüneburger Straße (Antrag der CDU-Fraktion)
Vorlage
30/0136/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag der CDU Fraktion vor, dieser ist der Vorlage als Anlage I beigefügt.

 

Bei dem Antrag ist zu beachten, dass aufgrund der unterschiedlichen Klassifizierung des „Osterweges“ und der „Lüneburger Straße“ zwei Verkehrsbehörden angesprochen sind. Für den „Osterweg“ ist die Samtgemeinde Elbtalaue zuständig, für die „Lüneburger Straße“ ist der Landkreis Lüchow-Dannenberg zuständig.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zur rechtlichen Situation:

 

Rechtliche Vorgaben der Straßenverkehrsordnung für Geschwindigkeitsreduzierungen

 

 

Hinsichtlich der beantragten 30 km/h-Reduzierung sind die rechtlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-ordnung (StVO) zugrunde zu legen.

Wesentliches Ziel der letzten Änderungen der StVO war der Abbau des Schilderwaldes. Hintergrund

sind Expertenurteile, nach denen weniger verkehrsrechtliche Regelung vor Ort zu mehr Beachtung und Akzeptanz der Regelungen, zu einer Stärkung von eigenverantwortlichen Verkehrsverhalten und damit

zu einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr führt.

Nach § 39 Abs. 1 StVO sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Verkehrsvorschriften eigen-verantwortlich zu beachten und sich auf die unterschiedlichen Verkehrssituationen einzustellen. Verkehrszeichen sollen diese allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll ergänzen.
Die Ermächtigung der Verkehrsbehörden zur Anordnung von Verkehrszeichen beschränkt sich ausschließlich auf die Abwehr von Gefahren oder Störungen für Leib, Leben und Sachwerte im Straßenverkehr. Eine Verkehrsanordnung darf nicht auf allgemeinen Erwägungen der Gefahrenabwehr beruhen, sondern muss durch die spezielle Verkehrssituation vor Ort zwingend erforderlich sein.

Es muss eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage gegeben sein.

Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten wie Ausbauzustand, Fahrbahnbreite, Verkehrsdichte, Querungs-verkehr, Fußgänger, Fahrradfahrer, Steigungen, Kurven und Unfallbelastung usw. zu berücksichtigen.

Verkehrsanordnungen allein aufgrund von politischen Beschlüssen sind rechtswidrig.


Rechtliche Vorgaben für alle Verkehrszeichen sind die §§ 39 Abs. 1 und 45 Abs. 9 Abs. 1 StVO.

Danach sind „Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen

Umstände zwingend erforderlich ist“ (so viel wie nötig, so wenig wie möglich).

 

Für den fließenden Verkehr gilt nach § 45 Abs. 9 Satz 3 zusätzlich eine verschärfte Vorgabe. Danach

dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt“.

Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben sollen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle oder Gefährdungen aufgetreten sind und auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeit daher zwingend geboten ist. Das kann  z.B. auf Strecken sein,

auf denen Fußgänger oder Radfahrer angefahren oder häufiger gefährdet worden sind.

Nach den Verwaltungsvorschriften zu §§ 39 und 45 StVO ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so

wenig Verkehrszeichen wie möglich anzuordnen und gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Verbesserung

der Situation vorrangig durch verkehrstechnische oder bauliche Maßnahmen erreicht werden kann.

Für jede Verkehrsanordnung ist die Stellungnahme der Polizei als Verkehrsfachbehörde einzuholen.

Die Polizei hat ihre Stellungnahme im Rahmen der vorgenannten Rechtslage abzugeben.

 

 

Beschlussvorschlag:

a)      Für den gesamten Bereich des Osterweges wird die Geschwindigkeit auf 30 Km/h reduziert.

 

Es wird ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung an die Samtgemeinde Elbtalaue gestellt.

 

b)      In der Lüneburger Straße wird für den Bereich von der Firma Schlicht bis 50 m hinter der Kreuzung Prochaska Platz in Richtung B 191 die Geschwindigkeit für den Zeitraum der Ampelnachtschaltung (z.B. 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr) auf 30 km/h reduziert.   

 

Es wird ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer verkehrsbehördlichen Anordnung an den Landkreis Lüchow-Dannenberg gestellt.