Betreff
Satzung über Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2018 - 2021
Vorlage
22/0080/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Steuerhebesätze werden üblicherweise in der Haushaltssatzung von Jahr zu Jahr neu festgesetzt.

Es ist außerdem möglich, sie in einer gesonderten Satzung –auch für mehrere Jahre- festzusetzen. Rechtsgrundlagen dafür sind § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Wird von der Möglichkeit der „Steuerhebesatzung“ Gebrauch gemacht, so haben die Hebesatzangaben in den Haushaltssatzungen für die Geltungsdauer der Steuerhebesatzung nur noch nachrichtlichen Charakter.

 

Einerseits wird durch die Voraus-Festlegung der Hebesätze eine bessere Planungssicherheit hinsichtlich der Investitionsfolgekosten für die nächsten Haushaltsjahre geschaffen. Andererseits erhalten damit auch die Steuerpflichtigen mittelfristig eine verlässliche Planungsgrundlage über die steuerlichen Belastungen.

 

Um die gewünschten Effekte zu erreichen und die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde  zu erhalten, sollte die Geltungsdauer der Satzung den Finanzplanungszeitraum des Haushaltes 2018, also bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021, umfassen.

 

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Satzung der Gemeinde Karwitz über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2018 bis 2021 wird beschlossen.