Sachverhalt:
Die Steuerhebesätze
werden üblicherweise in der Haushaltssatzung von Jahr zu Jahr neu festgesetzt.
Es ist außerdem
möglich, sie in einer gesonderten Satzung –auch für mehrere Jahre-
festzusetzen. Rechtsgrundlagen dafür sind § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) bzw. §
16 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Wird von der Möglichkeit der
„Steuerhebesatzung“ Gebrauch gemacht, so haben die Hebesatzangaben in den
Haushaltssatzungen für die Geltungsdauer der Steuerhebesatzung nur noch
nachrichtlichen Charakter.
Einerseits wird
durch die Voraus-Festlegung der Hebesätze eine bessere Planungssicherheit
hinsichtlich der Investitionsfolgekosten für die nächsten Haushaltsjahre
geschaffen. Andererseits erhalten damit auch die Steuerpflichtigen
mittelfristig eine verlässliche Planungsgrundlage über die steuerlichen
Belastungen.
Um die gewünschten
Effekte zu erreichen und die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der
Gemeinde zu erhalten, sollte die
Geltungsdauer der Satzung den Finanzplanungszeitraum des Haushaltes 2018, also
bis einschließlich des Haushaltsjahres 2021, umfassen.
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte
Satzung der Gemeinde Karwitz über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze 2018
bis 2021 wird beschlossen.