Sachverhalt:
Die Zulassung der
Bebauung im Rahmen der Bauleitplanung bewirkt Eingriffe in den Naturhaushalt,
die nach § 1 a BauGB auszugleichen sind. Der Ausgleich obliegt grundsätzlich
dem Vorhabenträger bzw. Bauherren. Da der Ausgleich regelmäßig nicht direkt auf
den Eingriffsgrundstücken möglich ist, sieht § 135 a BauGB vor, dass die
Gemeinde/Stadt an Stelle und auf Kosten der Eingriffsverursacher den Ausgleich
durchführt. Für den sozusagen stellvertretend durchgeführten Ausgleich ist die
Gemeinde/Stadt zur Refinanzierung im Wege der Erhebung von Kostenerstattungen
verpflichtet (§135 a Abs. 3 BauGB).
Die Kosten von
Ausgleichsmaßnahmen in Baugebieten werden grundsätzlich vollständig in den
Vermarktungspreis städtischer Baugrundstücke einbezogen und darüber realisiert.
Dies ist jedoch nur möglich, soweit sich die Bauflächen in städtischem Eigentum
befinden.
Das Gebiet südlich
der Hermann-Löns-Straße mit verschiedenen Gemeinbedarfseinrichtungen bildet
hier eine Ausnahme. Von der Stadt sind umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen für
Vorhaben in Fremdeigentum durchzuführen. Um die Refinanzierung dieser
Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, ist der Erlass der
Kostenerstattungssatzung erforderlich.
Der beigefügte
Entwurf basiert auf der Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände.
Anders als z.B. bei
Anliegerbeiträgen findet ein vollständiger Kostenausgleich der von der
Gemeinde/Stadt für die Ausgleichsmaßnahmen aufgewendeten Kosten statt. Die
durch öffentliche Anlagen (z.B. Erschließungsanlagen) bewirkten Eingriffe sind
Teil des Erschließungsaufwandes und werden somit im Wege der Beitragserhebung
abgedeckt.
Wesentliche
Voraussetzung zur Erhebung der Kostenerstattungsbeträge ist die Zuordnung der
Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffs-/Bauflächen innerhalb des Bebauungsplanes.
Erst die dadurch bewirkte rechtlich verbindliche Verknüpfung lässt den
Erstattungsanspruch für die auf Kosten der Gemeinde/Stadt durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen entstehen.
Erstattungsfähig
sind sämtliche Kosten zur Realisierung der nach dem Bebauungsplan vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen. Dazu zählen u.a. auch Kosten des Grunderwerbs, bzw. für
die Bereitstellung von Flächen durch die
Gemeinde/Stadt, sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Wie bei
Anliegerbeiträgen sind die Forderung von Vorausleistungen sowie die Ablösung
des Erstattungsbetrages möglich.
Beschlussvorschlag:
Die beigefügte
Satzung der Stadt Dannenberg(Elbe) über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
nach den §§ 135 a – c Baugesetzbuch (BauGB) – Hermann-Löns-Straße Süd wird
beschlossen.