Sachverhalt:
Mit Schreiben vom
07.11.2016 haben einige Bewohner der Dorfgemeinde Grabau Interesse an der Übernahme
des Dorfplatzes bekundet. Seit Jahren werde die Pflege des Dorfplatzes bereits
durch die Anwohner durchgeführt. Als Kaufpreis wird durch die Interessenten ein
Betrag in Höhe von 1,00 Euro/m² vorgeschlagen. Die Vermessungskosten sowie die
mit dem Vertrag verbundenen weiteren Kosten wollen die Käufer zahlen.
Die Käufer
beabsichtigen, die von Ihnen erworbenen Flächen einzufrieden, was dann dem
Gesamtbild des Dorfplatzes entgegenstehen würde. Der klassische Anblick als
Dorfplatz im dem Rundlingsdorf würde verloren gehen.
Es wurde in dieser
Angelegenheit eine Anfrage bei der Denkmalschutzbehörde des Landkreises
gestellt, folgende Antwort ist eingegangen:
„Aus
denkmalrechtlicher Sicht kann der Verkauf von Teilflächen des Dorfplatzes von
Grabau an Privateigentümer nicht empfohlen werden.
Grabau ist ein Wurtendorf mit Rundlingsstruktur, die sich bis
heute (trotz einiger baulicher Veränderungen) erhalten hat. Eines der typischen
Merkmale dieser Siedlungstruktur ist der offene Dorfplatz mit nur einem einzigen
Zugang. Die Niederdeutschen Hallenhäuser grenzen mit ihren Giebelfassaden
direkt an diesen Dorfplatz. Aus diesem Grund war das Ortsbild seit jeher davon
geprägt, dass sich keinerlei Zäune vor den Wirtschaftsgiebeln befanden.
Lediglich zwischen den Hallenhäusern gab es Abgrenzungen vom Gemeindeland in
Form von Hoftoren.
Der Dorfplatz wurde steht als gemeinschaftlich Fläche genutzt
und wurde von Bebauung freigehalten.
Die Veränderung der Grundstücksflächen stellt eine
denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Maßnahme dar.“
Beschlussvorschlag:
Die Kaufanfrage für
den Dorfplatz in Grabau wird aus denkmalschutzrechtlicher Sicht abgelehnt.