Sachverhalt:
Seit dem 01.10.2011
ist die Stadt Dannenberg (Elbe) alleinige Gesellschafterin der EDL
Energiedienstleistungen Dannenberg (Elbe) GmbH. Damit unterliegt die
Gesellschaft hinsichtlich der Jahresabschlussprüfung anderen Vorschriften als
es vor diesem Datum als Minderheitsgesellschafterin der Fall gewesen ist. Eine
entsprechende Formulierung ist im Gesellschaftervertrag aufzunehmen.
Außerdem ist der
Gesellschaftervertrag um Bestimmungen zum konsolidierten Gesamtabschluss zu
ergänzen, da durch die alleinige Beteiligung der Stadt Dannenberg (Elbe) der
Jahresabschluss der Gesellschaft mit dem der Stadt Dannenberg (Elbe) zusammen
zu fassen ist.
Gesellschaftervertrag
bisher:
Gesellschaftervertrag
neu:
§ 9
Rechnungslegung, Jahresabschlüsse
1.
Die
Geschäftsführung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und
den Lagebericht aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die
Prüfung des Jahresabschlusses ist nach den Vorschriften über die
Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben durchzuführen, soweit der
Jahresabschluss nicht nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist (§ 158 Abs.
1 i. V. m. § 157 NKomVG). Nach durchgeführter Pflichtprüfung ist der
Prüfbericht mit Vorschlag für die Gewinnverwendung bzw. Verlustabdeckung
ebenfalls vorzulegen.
2.
Den
für die kommunalen Körperschaften zuständigen Prüfungseinrichtungen werden die
Befugnisse nach § 54 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des
Bundes und der Länder (HGrG) vom 19.August 1969
(BGBl. I S. 1273) in der zurzeit geltenden Fassung eingeräumt (§ 158 Abs. 2 NKomVG).
3.
Die Geschäftsführung hat der Gesellschafterinnen
bis zum 15.04. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres alle für einen
konsolidierten Gesamtabschluss der Gesellschafterin nach § 128 Abs. 4 bis 6 und
§ 129 NKomVG erforderlichen
Unterlagen und Belege der GmbH in geeigneter Form vorzulegen.
Beschlussvorschlag:
Der § 9 des Gesellschaftervertrages (Rechnungslegung, Jahresabschlüsse) wird entsprechend der Sachverhaltes neu gefasst..