Betreff
Änderung Gesellschaftervertrag EDL Energiedienstleistungen Dannenberg GmbH
Vorlage
2/1132/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Seit dem 01.10.2011 ist die Stadt Dannenberg (Elbe) alleinige Gesellschafterin der EDL Energiedienstleistungen Dannenberg (Elbe) GmbH. Damit unterliegt die Gesellschaft hinsichtlich der Jahresabschlussprüfung anderen Vorschriften als es vor diesem Datum als Minderheitsgesellschafterin der Fall gewesen ist. Eine entsprechende Formulierung ist im Gesellschaftervertrag aufzunehmen.

Außerdem ist der Gesellschaftervertrag um Bestimmungen zum konsolidierten Gesamtabschluss zu ergänzen, da durch die alleinige Beteiligung der Stadt Dannenberg (Elbe) der Jahresabschluss der Gesellschaft mit dem der Stadt Dannenberg (Elbe) zusammen zu fassen ist.

 

Gesellschaftervertrag bisher:

Gesellschaftervertrag neu:

 

§ 9
Rechnungslegung, Jahresabschlüsse

 

1.     Die Geschäftsführung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Prüfung des Jahresabschlusses ist nach den Vorschriften über die Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben durchzuführen, soweit der Jahresabschluss nicht nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist (§ 158 Abs. 1 i. V. m. § 157 NKomVG). Nach durchgeführter Pflichtprüfung ist der Prüfbericht mit Vorschlag für die Gewinnverwendung bzw. Verlustabdeckung ebenfalls vorzulegen.

 

 

2.     Den für die kommunalen Körperschaften zuständigen Prüfungseinrichtungen werden die Befugnisse nach § 54 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder  (HGrG) vom 19.August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der zurzeit geltenden Fassung eingeräumt (§ 158 Abs. 2 NKomVG).

3.     Die Geschäftsführung hat der Gesellschafterinnen bis zum 15.04. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres alle für einen konsolidierten Gesamtabschluss der Gesellschafterin nach § 128 Abs. 4 bis 6 und § 129 NKomVG erforderlichen Unterlagen und Belege der GmbH in geeigneter Form vorzulegen.

 


Beschlussvorschlag:

Der § 9 des Gesellschaftervertrages (Rechnungslegung, Jahresabschlüsse) wird entsprechend der Sachverhaltes neu gefasst..