Betreff
Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Stadt Dannenberg (Elbe)
Vorlage
40/0953/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 10 Abs. 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz beträgt der Abstand zwischen Spielhallen mindestens 100 m. Jugendschutz und Suchtrisiken liegen dieser Mindestabstandsverordnung zugrunde.

 

Der gesetzliche Mindestabstand zwischen den Spielhallen in der Langen Straße und Münzstraße wird nicht eingehalten. Er beträgt lediglich 90,4 m.

Durch die Nichteinhaltung der Grenzabstände müsste das Los über den Verbleib einer Spielhalle entscheiden. Der im Losverfahren unterlegene Spielhallenbetreiber hätte die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Gründe für eine positive Entscheidung sind nicht erkennbar, so dass anzunehmen ist, dass eine Spielhalle nicht weiter konzessioniert werden könnte. Die Übergangsfrist endet am 30.06.2017. Damit wäre die Existenz eines Gewerbebetriebes betroffen. In den letzten Jahren wurde der Betrieb einer Spielhalle aufgegeben. Der Bau einer weiteren im Innenstadtbereich wurde mit den Möglichkeiten der Bauleitplanung verhindert. Damit wird bereits auf Abstände und Anzahl der Spielhallen geachtet, um auch den Gefahren der Spielsuchtrisiken zu begegnen. Durch rechtliche Vorgaben in Bebauungsplänen ist keine weitere Ansiedlung dieser Betriebe im Kerngebiet zulässig. Die Spielhallen in der Münzstraße und Lange Straße haben keinen Sichtkontakt, so dass Besucher nicht animiert werden, von einem Betrieb zum nächsten zu ziehen.

 

Um das Losverfahren zu vermeiden, sollte mit der anliegenden Verordnung die Mindestabstände für den Bereich der Innenstadt auf 80 m festgesetzt werden. 

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Verordnung über den Mindestabstand von Spielhallen in der Stadt Dannenberg (Elbe).