Sachverhalt:
Die Genossenschaft
Hitzacker/ Dorf eG plant die Errichtung eines genossenschaftlichen Dorfes im
Bereich des bestehenden Bebauungsplans Hitzacker Süd. Zur Errichtung ist die
Änderung des Bebauungsplanes nötig.
Die Genossenschaft
Hitzacker /Dorf eG hat einen Antrag auf Einleitung eines Änderungsverfahrens
des Bebauungsplans gestellt. Da lediglich die Eigentümer des südlichen Teils
zum Verkauf bereit sind, würde zunächst nur ein Teil des geplanten Dorfes errichtet werden. Die
Planungen sind allerdings noch nicht soweit vorangeschritten, sodass ein
Änderungsbeschluss zu diesem Zeitpunkt als nicht sinnvoll erachtet wird.
Weiterhin hat die
Genossenschaft Hitzacker /Dorf eG beantragt, dass die Stadt Hitzacker die
Planungskosten übernimmt. Nach bisherigen Planungen werden die Kosten bei ca.
25.000 € liegen. Die Verwaltung schlägt vor, den Antrag mit Verweis auf die
bisherige Verfahrensweise bei der Stadt Hitzacker abzulehnen. In Folge eines
Änderungsbeschlusses müsste dann ein städtebaulicher Vertrag mit der
Genossenschaft Hitzacker /Dorf eG geschlossen werden, um die Planungskosten
abzusichern.
Beschlussvorschlag:
Der Antrag der Hitzacker / Dorf eG zur Übernahme der Planungskosten für
den ersten Bauabschnitt wird abgelehnt. Bei Einleitung eines Änderungsverfahrens
wird ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Kosten durch die Hitzacker /
Dorf eG geschlossen.