Sachverhalt:
Gem. § 9 Abs. 7
NKomVG muss die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte der
Vertretung gemeinsam mit der Gleichstellungsbeauftragten über die Maßnahmen
berichten, die die Kommune zur Umsetzung des Verfassungsauftrags aus Artikel 3
Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung, die Gleichberechtigung von Frauen und
Männern zu verwirklichen, durchgeführt hat. Ferner ist über die Auswirkungen
der Maßnahmen zu berichten. Der Bericht ist der Vertretung jeweils nach drei
Jahren, beginnend mit dem Jahr 2004, zur Beratung vorzulegen. Folglich hat der
Bericht im Jahr 2016 zu erfolgen.
Den Begriff
„Maßnahmen“ versteht das Gesetz weit. Es ist nicht nur über die nach Außen
gerichteten Aktivitäten zu berichten, sondern ebenso über die
binnenorganisatorischen Verhältnisse und Entwicklungen, die mit der
Gleichstellungsbeauftragten zusammenhängen.
Der Bericht soll
mithin Aufschluss darüber geben, wie das „Büro“ der Gleichstellungsbeauftragten
ausgestaltet ist, in welcher Höhe ihr Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wie
die Zusammenarbeit im Berichtszeitraum war, welche Anregungen, Initiativen und
Vorschläge von der Gleichstellungsbeauftragten ausgingen und welche Maßnahmen
davon umgesetzt oder ggf. nicht umgesetzt worden sind.
Der Bericht liegt
dieser Vorlage als Anhang bei.