Sachverhalt:
Durch eine
vorherige Änderung des § 21 der Friedhofsordnung wurde es möglich, innerhalb
der Nutzungsdauer Gräber zur Pflege auf Antrag, in Rasengräber umzuwandeln.
Von dieser
Möglichkeit wird immer häufiger Gebrauch gemacht. Dadurch hat sich der
Pflegeaufwand erheblich erhöht. Auch die Trennung der Grabfelder zur Pflege und der Grabfelder unter Rasen ist
dadurch durchbrochen. Dies war durch die Änderung der Satzung grundsätzlich
auch gewollt.
Durch die
Umwandlung sollte es Nutzungsberechtigten ermöglicht werden, die Grabstätten
weiter zu erhalten, auch wenn sie selber nicht mehr in der Lage sind, diese zu
pflegen.
Es kommt jedoch
immer häufiger vor, dass Gräber auf Grabfeldern zur Pflege erworben werden und
nach kurzer Zeit ein Antrag zur Umwandlung in ein Rasengrab gestellt wird.
Aus Sicht der
Verwaltung und gerade in Anbetracht der immer aufwendigeren Pflege, sollte hier
eine zeitliche Schranke vorgegeben werden.
Der Vorschlag wäre,
dass frühestens nach dem Ablauf der Hälfte der Nutzungszeit eine Umwandlung
zulässig ist.
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage
beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofswesen der
Samtgemeinde Elbtalaue (Friedhofsordnung) wird beschlossen.