Sachverhalt:
Es wird Bezug auf
die Vorlage Hitzacker/ 30/0086/2015 vom 18.2.2015 (Rat der Stadt Hitzacker vom
23.03.2015) genommen. Hier ein Auszug:
Es liegt der Antrag von Herrn Dr. med. Jörg
Schwarzkopf, Lüneburger Straße 17 B, 29456 Hitzacker (Elbe) vor, die städtische
Wegefläche Flur 12, Flurstück 75/24, der Gemarkung Hitzacker, als
Gemeindestraße öffentlich zu widmen und entsprechend auszubauen…
Aus Sicht der Verwaltung besteht keine
Notwenigkeit, die städtische Wegefläche öffentlich zu widmen. Im Zuge des
Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung der neu gebauten Arztpraxis im
rückwärtigen Bereich des Grundstückes Lüneburger Straße 17, wurde die
Erschließung des Grundstückes per Baulast auf dem Grundstück Gemarkung
Hitzacker, Flur 12, Flurstück 69/3, gesichert.
Im Sommer 2014 wurde von Herrn Boldt, dem
Eigentümer des Flurstückes 69/9 (Lüneburger Straße 17), ein Antrag zur
Erweiterung des eingeschränkten Halteverbotes in Richtung Lüneburger Straße 19
gestellt. Begründet war der Antrag
damit, das aufgrund von parkenden Fahrzeugen die Sicht für die das
Grundstück verlassenden Fahrzeuge stark beeinträchtigt sei. Diesem Antrag wurde
mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 16.12.2014 entsprochen. Die Maßnahme ist
Anfang Februar 2015 umgesetzt worden.
Um den Weg als Gemeindestraße öffentlich
widmen zu können, ist dieser entsprechend baulich herzurichten. Es sind
umfangreiche topografische Maßnahmen durchzuführen (z.B. Geländeabtragungen)
und der komplette Neubau einer Straße auf einer Länge von ca. 55 m. Da der
vorhandene Wegekörper lediglich eine Breite von 3,70 m besitzt, ist eine
maximale Fahrbahnbreite von 3,10 m ausbaubar. Dies hat zur Konsequenz, dass auf
diesem Abschnitt kein Begegnungsverkehr stattfinden könnte. Eine
Kostenschätzung des zuständigen Technikers der Verwaltung hat ergeben, dass
Kosten in Höhe von
39.000,- € entstehen würden.
Im Falle des Ausbaues auf dieser Länge wären
die gesamten Baukosten durch die Stadt Hitzacker (Elbe) zu tragen, da nur für
vollständig ausgebaute Straßenflächen Erschließungsbeiträge erhoben werden
können, bezogen auf den Teil der Straße, welcher sich im Innenbereich gem. § 34
Niedersächsischer Bauordnung, befindet. Um die Straße
Erschließungsbeitragsfähig auszubauen, müsste sie auf einer Länge von ca. 70 m
ausgebaut werden. Dann könnten 90 % der entstehenden Baukosten auf die
angrenzenden Grundstückseigentümer umgelegt werden. Die Baukosten würden dann
44.000,- € betragen.
Da das Grundstück von Herrn Dr. Schwarzkopf
über eine Baulast erschlossen ist und auch die bestandenen Sichtprobleme beim
Verlassen des Grundstückes durch die Veränderung des eingeschränkten
Halteverbotsbereiches behoben wurden, besteht aus Sicht der Verwaltung keine
Veranlassung den Weg zu widmen und auszubauen.
Mittel stehen derzeit für den Ausbau nicht
zur Verfügung. Selbst ein erforderlicher Eigenanteil in geringerer Höhe könnte
nicht finanziert werden.
Der Antrag auf
Widmung wurde damals einstimmig abgelehnt.
Bei einer
Besichtigung wurde festgestellt, dass sich auf dem Weg ein Tor befindet (Im
anliegenden Lageplan eingezeichnet). Herr Stenschke wurde gefragt, wann und
warum dieses Tor errichtet wurde. Er konnte sich nicht mehr erinnern, war wohl
auch der Meinung, der Weg gehöre zu seinem Grundstück. Bisher hat der Zaun
nicht gestört.
Nun stellte Herr
Dr. Schwarzkopf den Antrag, den gesamten Weg zu erwerben und den Anliegern ein
Wegerecht einzuräumen. Im Falle einer Zustimmung durch das politische Gremium
wurde ein Kaufpreis in Höhe von 1,50 € vereinbart, was dem für diese Art von
Flächen üblichen Kaufpreis entspricht. Er würde den anderen Anliegern ein
Wegerecht einräumen
Daraufhin wurde
Herr Stenschke, der Eigentümer des westlich gelegenen Grundstückes
angeschrieben und befragt, ob er mit dieser Verfahrensweise einverstanden wäre.
Herr Stenschke
schlug die unter Punkt 2 und 3 des Beschlussvorschlages genannten Alternativen
vor.
Herr Dr.
Schwarzkopf war mit den Vorschlägen nicht einverstanden, da er die anteiligen
Vermessungskosten nicht tragen wollte. Wenn er den Weg schon auf seine Kosten
instand setzen will, dann solle ihm das Grundstück auch gehören.
Sollte der Weg
überhaupt verkauft werden, so ist nach Ansicht der Verwaltung der unter Punkt 3
genannte Beschlussvorschlag am sinnvollsten.
Beschlussvorschlag:
- Das
Flurstück 75/24 der Flur 12 in der Gemarkung Hitzacker wird an Herrn Dr.
Jörg Schwarzkopf verkauft. Der Kaufpreis beträgt 1,50 € je m², bei einer
Fläche von 546 m² also 819,00 €. Die mit dem Vertrag verbundenen Kosten
trägt der Käufer. Den anliegenden Grundstückseigentümern wird ein
Wegerecht eingeräumt.
- Das
Flurstück 75/24 der Flur 12 in der Gemarkung Hitzacker wird an Herrn
Wolf-Egbert Stenschke verkauft. Der Kaufpreis beträgt 1,50 € je m², bei
einer Fläche von 546 m² also 819,00 €. Die mit dem Vertrag verbundenen
Kosten trägt der Käufer. Den anliegenden Grundstückseigentümern wird ein
Wegerecht eingeräumt.
- Das
Flurstück 75/24 der Flur 12 in der Gemarkung Hitzacker wird zum einen Teil
an Herrn Wolf-Egbert Stenschke (ca. 300 m²), und zum anderen Teil an Herrn
Dr. Jörg Schwarzkopf (ca. 250 m²) verkauft. Der Kaufpreis beträgt 1,50 €
je m². Die Vermessungskosten tragen die Käufer je zur Hälfte. Die mit dem
Vertrag verbundenen Kosten tragen die Käufer. Den jeweils anliegenden
Grundstückseigentümern wird ein Wegerecht eingeräumt.
- Das
Flurstück 75/24 der Flur 12 in der Gemarkung Hitzacker wird nicht verkauft