Betreff
Samtgemeindeumlage (Antrag stellv. Bgm Guhl vom 18.09.2015)
Vorlage
2/0409/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Siehe anliegenden Antrag des stellv. Bgm Guhl vom 18.09.2015.

 

Erläuterung zur Sach-und Rechtslage:

 

Die Höhe der Samtgemeindeumlage richtet sich nach dem Stand der Kassenkredite zum Fusionszeitpunkt 01.11.2006. Dazu geben die beigefügten Vorlagen der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) von September 2006 ausführlich Auskunft, wo auch festgestellt worden ist, dass der zukünftige Unterschied der beiden Samtgemeindeumlagen, analog der damaligen Differenz, 4 v.H. beträgt.

 

Maßnahmen zur Anpassung der Samtgemeindeumlage ist nur für den „Sockelbetrag“ der Samtgemeindeumlage nach dem NFAG möglich, da § 2 Abs. 4 Lüchow-Dannenberg-Gesetz erst ab dem 01.01.2016 keine Anwendung mehr findet.
Eine solche Anpassung (Senkung) ist nur für alle Mitgliedgemeinden der Samtgemeinde zulässig, wobei, wie in den Schreiben des NMI und des Landkreises, die rechtlichen Vorgaben zu beachten sind.

Eine Pflicht zur Anpassung ist weder aus dem Erlass des NMI noch aus der Verfügung des Landkreises zu entnehmen.

 

Rechtliche Vorgaben hierfür ist zum einen der Haushaltsausgleich ( §  110 (4) NKomVG), zum anderen die Pflicht zum Abbau der noch vorhandenen Fehlbeträge aus Vorjahren (§ 110 (5) NKomVG

 


Beschlussvorschlag: