Sachverhalt:
Siehe anliegenden
Antrag des stellv. Bgm Guhl vom 18.09.2015.
Erläuterung zur Sach-und Rechtslage:
Die Höhe der
Samtgemeindeumlage richtet sich nach dem Stand der Kassenkredite zum
Fusionszeitpunkt 01.11.2006. Dazu geben die beigefügten Vorlagen der ehemaligen
Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) und Hitzacker (Elbe) von September 2006
ausführlich Auskunft, wo auch festgestellt worden ist, dass der zukünftige
Unterschied der beiden Samtgemeindeumlagen, analog der damaligen Differenz, 4
v.H. beträgt.
Maßnahmen zur
Anpassung der Samtgemeindeumlage ist nur für den „Sockelbetrag“ der
Samtgemeindeumlage nach dem NFAG möglich, da § 2 Abs. 4
Lüchow-Dannenberg-Gesetz erst ab dem 01.01.2016 keine Anwendung mehr findet.
Eine solche Anpassung (Senkung) ist nur für alle Mitgliedgemeinden der
Samtgemeinde zulässig, wobei, wie in den Schreiben des NMI und des Landkreises,
die rechtlichen Vorgaben zu beachten sind.
Eine Pflicht zur
Anpassung ist weder aus dem Erlass des NMI noch aus der Verfügung des
Landkreises zu entnehmen.
Rechtliche Vorgaben
hierfür ist zum einen der Haushaltsausgleich ( § 110 (4) NKomVG), zum anderen die Pflicht zum
Abbau der noch vorhandenen Fehlbeträge aus Vorjahren (§ 110 (5) NKomVG
Beschlussvorschlag: