Sachverhalt:
In der Beratung
über den Ausbau der Straße „In Tiesmesland“ am 20.11.2014 (BPSH/IX/14, TOP 5)
wurde von der Verwaltung die Möglichkeit einer Beitragserhebung für den
Ausbauabschnitt im Triftweg angesprochen.
Die Voraussetzungen
für die Beitragserhebung sind im Vorfeld der Baumaßnahme nochmals konkret
geprüft worden. Dabei hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen weder für eine
Abschnitts- noch für eine Teilstreckenabrechnung vorliegen.
Beide
Abrechnungsvarianten setzen voraus, dass eine Straßenteilstrecke hinausgehend
über den Umfang von Unterhaltungsarbeiten erneuert oder verbessert wird. Dies
ist bei der Teilstrecke im Triftweg nicht durchgängig der Fall. Eine
Fahrbahnerneuerung einschließlich des Unterbaus findet nur im Kreuzungsbereich
der Straßen Triftweg/In Tiesmesland statt. Im mittleren Teilstück erfolgt nur
ein Deckenüberzug in 3-4 cm Stärke. Das
abschließende Teilstück zur Elbe hin erhält eine Schottertragschicht.
Damit liegen für
den Ausbau im Triftweg die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung auf
Grundlage der Straßenausbaubeitragssatzung nicht vor.