Sachverhalt:
Die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Karwitz wurde zuletzt mit der 4.
Änderungssatzung vom 13.3.2007 geändert. Die jetzigen Steuersätze sind gültig
seit 1.1.2002. Im Zuge der damaligen Euro-Umstellung erfolgte lediglich eine
Glättung der bisherigen DM-Sätze.
Neben ihrem
ordnungsrechtlichen Charakter (Eindämmung des Hundebestandes) hat die
Hundesteuer auch eine Finanzierungsfunktion. Sie soll mit ihrem Aufkommen zur
Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben beitragen. Diesen Zweck kann die
Hundesteuer nur erfüllen, wenn das Ertragspotenzial im angemessenen Verhältnis
zur Haushaltssituation ausgeschöpft wird und Steuersätze mangels Anpassung
nicht das Niveau von Bagatellbeträgen erreichen.
Das
Belastungspotenzial findet seine Grenze in der sogenannten
Erdrosselungswirkung, die erreicht ist, wenn sich der Hundehalter mit
durchschnittlichem Einkommen die Hundehaltung aufgrund der Steuerbelastung
nicht mehr leisten kann. Bei welchem Steuersatz die Erdrosselungswirkung
einsetzt, lässt sich nicht eindeutig festlegen. Die Gemeindegröße für sich
allein ist jedenfalls kein absoluter Maßstab für die Belastungsgrenze, da aus
ihr nur bedingte Rückschlüsse über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Einzelnen ableitbar sind. Sachgerecht ist eher eine Berücksichtigung der
gebietsstrukturellen Wirtschaftskraft, wobei der Landkreis Lüchow-Dannenberg
allerdings in eine Zone schwächerer Wirtschaftskraft fallen dürfte. Von der
Rechtsprechung wurde in jüngster Zeit für die Stadt Mainz eine Anhebung von 120
auf 186 € für den Ersthund für noch zulässig befunden, wobei im Bundesland
Rheinland-Pfalz der Wirtschaftskraftindex erheblich höher liegen dürfte. Zum Vergleich
die Ersthund-Steuersätze einiger weiterer Städte: Berlin = 120 €; Hamburg
= 90 €; Hannover = 132 €; Lüneburg = 96 €; Uelzen = 82,80 €.
Eine Übersicht über die Steuersätze innerhalb des Samtgemeindegebietes ist beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt
die 5. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Karwitz.