Betreff
Berufung des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters
Vorlage
11/0221/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Niedersächsische Landeswahlleiterin hat mitgeteilt, dass die Niedersächsische Landesregierung am 11.05.2015 die Verordnung über den Wahltag für die kommunalen allgemeinen Neuwahlen und allgemeinen Direktwahlen 2016 beschlossen hat. Die Kommunalwahl findet am 11.09.2016 statt.

 

Die Namen und Anschriften der Wahlleitung ist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) bekanntzumachen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist in den Gemeinden grundsätzlich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. der Stadtdirektor oder die Stadtdirektorin Wahlleiter der Gemeinde. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt.

 

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. der Stadtdirektor oder die Stadtdirektorin darf dieses Amt allerdings gem. § 9 Abs. 3 NKWG nicht ausüben, wenn sie oder er Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.

 

Die Vertretung (der Rat) kann daher gem. § 9 Abs. 2 NKWG andere im Wahlgebiet wahlberechtigte Personen oder Bedienstete (der Gemeinde oder der Samtgemeinde) zum Gemeindewahlleiter und zum Stellvertreter berufen.

 

Bedienstete können auch dann berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen.

 

Dem Rat wird unabhängig von der Einschlägigkeit des § 9 Abs. 3 NKWG vorgeschlagen, von seinem Recht nach § 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen und die Leiterin des Fachdienstes 11, Frau Tamara Bombeck zur Gemeindewahlleiterin und den Leiter des Fachbereichs 1, Herrn Matthias Rhode zum stellv. Gemeindewahlleiter zu berufen. Diesem Vorschlag liegen folgende Gründe zugrunde:

 

Die Aufgaben der Gemeindewahlleitung sind überaus umfangreich und erfordern tiefgehende Kenntnisse im Kommunalwahlrecht. Dazu kommt eine hohe zeitliche Belastung, die einer ehrenamtlich tätigen Person kaum zugemutet werden kann.

 

So hat die Wahlleitung als unabhängiges Wahlorgan zahlreiche Aufgaben vor und nach der Wahl zu erfüllen. Dazu gehören:

ü  Bildung des Wahlausschusses, Vorbereitung und Leitung seiner Sitzungen

ü  Erlass verschiedener Bekanntmachungen

ü  Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

ü  Entgegennahme und ggf. Entscheidung über Beschwerden gegen die Versagung eines Wahlscheines

ü  Entgegennahme und Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

ü  Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Wahlausschusses über Beschwerden gegen die Versagung eines Wahlscheines, über die Zulassung von Wahlvorschlägen und über die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

ü  Benachrichtigung der gewählten Bewerber

ü  Mitwirkung bei der Wahlprüfung

ü  Mitwirkung an Feststellungen über den Sitzverlust, über die Sitznachfolge und über das Ausscheiden von Ersatzpersonen.

 

Das Amt des Gemeindewahlleiters wird längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode ausgeübt. Nach der erfolgten Berufung zum Gemeindewahlleiter bzw. zum stellv. Gemeindewahlleiter wird der Bürgermeister die beiden Personen zur Verschwiegenheit über die ihnen bei dieser amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen nach § 40 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

 

Die Aufgaben der Wahlleitung sollten daher von den oben genannten Bediensteten wahrgenommen werden. Ferner ergeben sich durch den Vorschlag der Verwaltung noch weitere organisatorische Vorteile: Es entfällt die Suche nach einem geeigneten Bürger, der bereit sein müsste, an den erforderlichen Schulungen teilzunehmen (u.a. berufliche Einschränkungen). Die Einholung notwendiger Unterschriften der Gemeindewahlleiter wird durch die Berufung einer Bediensteten zur Gemeindewahlleiterin bzw. Stellvertreterin wesentlich vereinfacht.

 

Engagierte Bürger, die bisher zu Ehrenämtern wie das eines Gemeindewahlleiters bereit gewesen sind, sollten aus den oben genannten Gründen vorwiegend in den Wahlausschuss bzw. in einen der Wahlvorstände berufen werden.

 

 


Beschlussvorschlag:

Für die Stadt Hitzacker (Elbe) wird die Leiterin des Fachdienstes 11, Frau Tamara Bombeck, zur Gemeindewahlleiterin und der Leiter des Fachbereichs 1, Herr Matthias Rhode, zum Stellvertreter für die Kommunalwahl am 11.09.2016 und für die sich daran anschließende Wahlperiode 2016 bis 2021 berufen.