Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion im
Rat der Samtgemeinde Elbtalaue hat mit Datum vom 26.11.2014 den anliegenden
Antrag (Anlage 1)gestellt. Die Verwaltung hat daher diejenigen Gebiete, auf
denen schon jetzt eine Kooperation zwischen den Samtgemeinden und dem Landkreis
besteht, in der Anlage 2 (getrennt nach Fachdiensten) noch einmal
zusammengestellt.
Im Übrigen wird auf
den Abschlussbericht des Projektes Verwaltungsmodernisierung in der Fassung vom
22.02.2010 verwiesen, in dem die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit
umfangreich dargelegt worden sind. Dieser Bericht liegt allen Mandatsträgern
vor.
Zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen einer interkommunalen Zusammenarbeit verweist die Verwaltung
darüber hinaus auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom
08.05.2014 (siehe Anlage 3), in dem insbesondere eine vertikale Zusammenarbeit
zwischen Samtgemeinden und Landkreisen in einem Zweckverband im Fall der
Übertragung von Aufgaben als unzulässig angesehen wurde.
In diesem
Zusammenhang wird zudem auf den Vermerk des Landkreises Lüchow-Dannenberg
(Fachdienst 20) vom 15.10.2014 (Anlage 4), die Stellungnahme des MI vom
12.11.2014 (Anlage 5) sowie die Stellungnahme des NLT vom 27.11.2014 (Anlage 6)
verwiesen, in dem die rechtlichen Möglichkeiten einer interkommunalen
Zusammenarbeit (insbesondere innerhalb eines Zweckverbandes) nochmals
ausführlich beleuchtet wurden.
Beschlussvorschlag: