Sachverhalt:
Ratsfrauen und Ratsherren sind gem. § 60 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf die ihnen obliegenden Pflichten als
Ratsfrau bzw. Ratsherr nach den §§ 40 bis 42 NKomVG durch die
Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu belehren.
Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„Hiermit
verpflichte ich Ratsfrau Bärbel Mahnke, wohnhaft in Mützingen, Dorfstraße 37 in
29499 Zernien, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
erfüllen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 60 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) weise ich Sie darauf hin, gemäß § 40 die Amtsverschwiegenheit zu wahren, das
Mitwirkungsverbot gemäß § 41 zu beachten
und das Vertretungsverbot (Treuepflicht) gemäß § 42 einzuhalten.“