Betreff
Wahl der neuen Ersten Samtgemeinderätin / des neuen Ersten Samtgemeinderates, Beschluss über Art und Umfang der Ausschreibung und Festlegung des Auswahlverfahrens
Vorlage
1/1072/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Wie diesem Gremium bekannt ist, wird die amtierende Erste Samtgemeinderätin, Frau Petra Steckelberg, nach dem Ende ihrer Wahlperiode am 20.12.2014 nicht für eine Wiederwahl zur Verfügung stehen.

 

Im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue sowie dem Samtgemeindeausschusses hat die Verwaltung eine Stellenausschreibung vorbereitet, die nunmehr zu beraten ist.

 

Die Ausschreibung der Stelle eines Wahlbeamten im Sinne des § 109 NKomVG stellt den Regelfall für die Neubesetzung dieser Stelle dar. Sie hat den Sinn, einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen, um eine echte Auswahl zu ermöglichen. Von diesem Grundsatz darf nur in den Fällen des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Rates abgewichen werden.

 

Das Gesetz regelt im § 109 NKomVG vermeintlich nur, dass der Rat für den Beschluss über das Absehen von der Ausschreibung zuständig ist, nicht aber für den Beschluss über die Ausschreibung der Stelle. Da der Rat aber für personalrechtliche Maßnahmen insgesamt zuständig ist, sollte auch der Beschluss über die Ausschreibung selbst vom Rat gefasst werden.

 

Der Rat hat daher über Art und Umfang der Ausschreibung zu entscheiden. Die zu besetzende Stelle ist dabei so zu beschreiben, dass der Zweck der Ausschreibung, nämlich das Prinzip der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten werden kann.

 

Bei der Ausschreibung empfiehlt sich zudem, einen Vorbehalt für eine andere Aufgabenverteilung aufzunehmen, um der Berufung auf rechtliche Zusicherung eines bestimmten Aufgabenzuschnitts bei einer möglichen Neuorganisation der Verwaltung die Grundlage zu entziehen.

 

Die in der Ausschreibung genannte Bewerbungsfrist ist keine Ausschluss-, sondern nur eine Ordnungsfrist. Aus diesem Grunde kann jede bis zum Zeitpunkt der Wahl eingegangene Bewerbung berücksichtigt werden.

 

Als Qualifikation müssen die Beamten auf Zeit die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte Ausbildung und die Ablegung von Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. Es muss aber, kommunalaufsichtlich und gerichtlich nachprüfbar, festgestellt werden können, dass der Bewerber sowohl über das fachliche Wissen als auch über das erprobte berufliche Können verfügt, die beide zusammen zur selbstverantwortlichen und einwandfreien Führung des zu übertragenden Amtes befähigen. Dazu setzt die Rechtsprechung insbesondere Verwaltungserfahrung voraus, die jedoch nicht in der Funktion eines hauptamtlichen Beamten erworben sein muss. Es reicht jedoch nicht aus, wenn man jahrelang Mitglied einer kommunalen Vertretung gewesen ist oder sogar einen Fraktionsvorsitz innehatte. Die Berücksichtigung einer parteipolitischen Anschauung darf den Grundsatz der Bestenauslese nicht durchbrechen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wäre aber eine diesbezügliche Berücksichtigung nicht schlechthin sachwidrig.

 

Die Samtgemeinde Elbtalaue ist bemüht, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Von daher sollten Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sein. Die Frage einer Unterrepräsentanz nach dem NGG stellt sich hier aber nicht, da es nur eine Stelle in dieser Besoldungsgruppe gibt.

Die Verwaltung empfiehlt daher unter diesen Rahmenbedingungen die Ausschreibung mit der anliegenden Stellenausschreibung.

 

Bezüglich des Auswahlverfahrens schlägt die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen vor, dass neben dem Samtgemeindebürgermeister lediglich die Fraktionsvorsitzenden an der Vorauswahl der Bewerberunterlagen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen.

 

Die Verwaltung wird in Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche einen Frage- und Bewertungskatalog erarbeiten und diesen vorher mit den Fraktionsvorsitzenden abstimmen.

 

Das Recht aller Ratsmitglieder auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen bleibt davon unberührt. Die Einsichtnahme kann in den Diensträumen des Fachdienstes 10 in der Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe), erfolgen.

 

Für das gesamte Verfahren schlägt die Verwaltung folgenden Zeitplan vor:

 

16.10.2014:         Vorberatung und Empfehlung der Stellenausschreibung im SgA; dabei auch

                               Empfehlung über Art und Umfang des Ausschreibungs- und

                               Auswahlverfahrens

 

20.10.2014:         Beschluss über die Ausschreibung auf Basis des erarbeiteten

                               Ausschreibungstextes und Festlegung des Ausschreibungs- und

                               Auswahlverfahrens im SgR

 

10.11.2014:         Ende der Bewerbungsfrist (die Frist sollte mindestens über 3

                               Wochenenden laufen)

 

- 23.11.2014:      Durchführung der Vorauswahl und Erarbeitung eines Frage- und

                               Bewertungskataloges in Zusammenarbeit mit dem vom Rat festgelegten

                               Auswahlgremium

24.11. u.

25.11.2014          Vorstellungsgespräche

 

09.12.2014:         Empfehlung des SgA zur Wahl der neuen Ersten Samtgemeinderätin / des

                               Ersten neuen Samtgemeinderates

 

18.12.2014          Wahl der neuen Ersten Samtgemeinderätin / des Ersten Samtgemeinderates

                               im SgR

 

Durch diesen Zeitplan ist gewährleistet, dass die Stelle nach Ausscheiden der amtierenden Stelleninhaberin unverzüglich nachbesetzt werden kann (ohne Berücksichtigung von ggf. vorliegenden Kündigungsfristen der ausgewählten Bewerberin / des ausgewählten Bewerbers).

 

Beschlussvorschlag:

Die Stelle der Ersten Samtgemeinderätin / des Ersten Samtgemeinderates wird mit anliegender Stellenausschreibung ausgeschrieben. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch den Samtgemeindebürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden. Für das Verfahren gilt der in der Vorlage beschriebene Zeitplan.