Sachverhalt:
Wie diesem Gremium
bekannt ist, wird die amtierende Erste Samtgemeinderätin, Frau Petra
Steckelberg, nach dem Ende ihrer Wahlperiode am 20.12.2014 nicht für eine
Wiederwahl zur Verfügung stehen.
Im Einvernehmen mit
den Vorsitzenden der Fraktionen im Rat der Samtgemeinde Elbtalaue sowie dem
Samtgemeindeausschusses hat die Verwaltung eine Stellenausschreibung
vorbereitet, die nunmehr zu beraten ist.
Die Ausschreibung
der Stelle eines Wahlbeamten im Sinne des § 109 NKomVG stellt den Regelfall für
die Neubesetzung dieser Stelle dar. Sie hat den Sinn, einen möglichst großen
Personenkreis anzusprechen, um eine echte Auswahl zu ermöglichen. Von diesem
Grundsatz darf nur in den Fällen des § 109 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Rates abgewichen werden.
Das Gesetz regelt
im § 109 NKomVG vermeintlich nur, dass der Rat für den Beschluss über das Absehen
von der Ausschreibung zuständig ist, nicht aber für den Beschluss über die
Ausschreibung der Stelle. Da der Rat aber für personalrechtliche Maßnahmen
insgesamt zuständig ist, sollte auch der Beschluss über die Ausschreibung
selbst vom Rat gefasst werden.
Der Rat hat daher
über Art und Umfang der Ausschreibung zu entscheiden. Die zu besetzende Stelle
ist dabei so zu beschreiben, dass der Zweck der Ausschreibung, nämlich das
Prinzip der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG eingehalten werden
kann.
Bei der
Ausschreibung empfiehlt sich zudem, einen Vorbehalt für eine andere
Aufgabenverteilung aufzunehmen, um der Berufung auf rechtliche Zusicherung
eines bestimmten Aufgabenzuschnitts bei einer möglichen Neuorganisation der
Verwaltung die Grundlage zu entziehen.
Die in der
Ausschreibung genannte Bewerbungsfrist ist keine Ausschluss-, sondern nur eine
Ordnungsfrist. Aus diesem Grunde kann jede bis zum Zeitpunkt der Wahl
eingegangene Bewerbung berücksichtigt werden.
Als Qualifikation
müssen die Beamten auf Zeit die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung
und Sachkunde besitzen. Eine bestimmte Ausbildung und die Ablegung von
Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. Es muss aber, kommunalaufsichtlich und
gerichtlich nachprüfbar, festgestellt werden können, dass der Bewerber sowohl
über das fachliche Wissen als auch über das erprobte berufliche Können verfügt,
die beide zusammen zur selbstverantwortlichen und einwandfreien Führung des zu
übertragenden Amtes befähigen. Dazu setzt die Rechtsprechung insbesondere
Verwaltungserfahrung voraus, die jedoch nicht in der Funktion eines
hauptamtlichen Beamten erworben sein muss. Es reicht jedoch nicht aus, wenn man
jahrelang Mitglied einer kommunalen Vertretung gewesen ist oder sogar einen
Fraktionsvorsitz innehatte. Die Berücksichtigung einer parteipolitischen
Anschauung darf den Grundsatz der Bestenauslese nicht durchbrechen. Bei
gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wäre aber eine diesbezügliche
Berücksichtigung nicht schlechthin sachwidrig.
Die Samtgemeinde
Elbtalaue ist bemüht, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen.
Von daher sollten Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sein. Die Frage
einer Unterrepräsentanz nach dem NGG stellt sich hier aber nicht, da es nur
eine Stelle in dieser Besoldungsgruppe gibt.
Die Verwaltung
empfiehlt daher unter diesen Rahmenbedingungen die Ausschreibung mit der
anliegenden Stellenausschreibung.
Bezüglich des
Auswahlverfahrens schlägt die Verwaltung aus Praktikabilitätsgründen vor, dass
neben dem Samtgemeindebürgermeister lediglich die Fraktionsvorsitzenden an der
Vorauswahl der Bewerberunterlagen und an den Vorstellungsgesprächen teilnehmen.
Die Verwaltung wird
in Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche einen Frage- und
Bewertungskatalog erarbeiten und diesen vorher mit den Fraktionsvorsitzenden
abstimmen.
Das Recht aller
Ratsmitglieder auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen bleibt davon unberührt.
Die Einsichtnahme kann in den Diensträumen des Fachdienstes 10 in der
Rosmarienstraße 3, 29451 Dannenberg (Elbe), erfolgen.
Für das gesamte
Verfahren schlägt die Verwaltung folgenden Zeitplan vor:
16.10.2014: Vorberatung
und Empfehlung der Stellenausschreibung im SgA;
dabei auch
Empfehlung über
Art und Umfang des Ausschreibungs- und
Auswahlverfahrens
20.10.2014: Beschluss über die
Ausschreibung auf Basis des erarbeiteten
Ausschreibungstextes
und Festlegung des Ausschreibungs- und
Auswahlverfahrens
im SgR
10.11.2014: Ende der Bewerbungsfrist
(die Frist sollte mindestens über 3
Wochenenden
laufen)
- 23.11.2014: Durchführung
der Vorauswahl und Erarbeitung eines Frage- und
Bewertungskataloges
in Zusammenarbeit mit dem vom Rat festgelegten
Auswahlgremium
24.11. u.
25.11.2014 Vorstellungsgespräche
09.12.2014: Empfehlung
des SgA zur Wahl der neuen Ersten
Samtgemeinderätin / des
Ersten neuen
Samtgemeinderates
18.12.2014 Wahl der neuen Ersten
Samtgemeinderätin / des Ersten Samtgemeinderates
im SgR
Durch diesen
Zeitplan ist gewährleistet, dass die Stelle nach Ausscheiden der amtierenden
Stelleninhaberin unverzüglich nachbesetzt werden kann (ohne Berücksichtigung
von ggf. vorliegenden Kündigungsfristen der ausgewählten Bewerberin / des
ausgewählten Bewerbers).
Beschlussvorschlag:
Die Stelle der
Ersten Samtgemeinderätin / des Ersten Samtgemeinderates wird mit anliegender
Stellenausschreibung ausgeschrieben. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
erfolgt durch den Samtgemeindebürgermeister und die Fraktionsvorsitzenden. Für
das Verfahren gilt der in der Vorlage beschriebene Zeitplan.